Arbeitsrecht aus Osnabrück: Diskriminierung im Bundestag?
Urteil vom 21. Februar 2013: Die seit 1996 zunächst im Bundespräsidialamt beschäftigte schwerbehinderte Mitarbeiterin bewarb sich nach längerer Erkrankung auf eine Stelle im Deutschen Bundestag und wurde abgelehnt.
Eine Begründung erfolgte durch die Bundestagsverwaltung zunächst nicht. Auf die Ankündigung, Schadensersatzansprüche geltend machen zu wollen, wurde lapidar darauf verwiesen, dass die Ablehnung mit der Schwerbehinderung ncht im Zusammenhang stehe, sondern die Bewerbin im Vorstellungsgespräch nicht überzeugt habe.
Die Mitarbeiterin berfürchtete eine Benachteiligung und erhob Schadensersatzklage. Wie auch die ersten beiden Instanzen wies das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 21.Februar 2013 ( 8 AZR 180/12) die Klage der Arbeitnehmerin ab.
Gemäß § 1 Allgemeines Gleibehandlungsgesetz (AGG) darf niemand aus Gründen der Rasse, der Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Gemäß § 15 AGG kann ein Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden, wenn er gegen das Benachteiligungsverbot handelt. Zahlreiche Entscheidungen der Arbeitsgerichte beschäftigen sich mit dieser Entschädigungspflicht der Arbeitgeber.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitnehmer aber zumindestens Indizien vortragen, die auf eine Diskriminierung schließen lassen. Gelingt das dem Arbeitnehmer, hat er den Prozess schon fast gewonnen, denn es ist dann Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen und zu beweisen, dass keine Diskriminierung erfolgt ist. Eine solche negative Tatsache zu beweisen, ist aber häufig unmöglich.
Trotzdem ist es hier der Arbeitnehmerin nicht gelungen, einen Anspruch durchzusetzen, denn solche Indizien hat sie nicht vorgetragen. Das Bundesarbetisgericht meint auch, dass die kurze Begründung des Arbeitgebers nicht helfe, denn eine Pflicht, zu begründen, bestehe für diesen nicht.
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