Arbeitsrecht aus Osnabrück: Diskriminierung bei Bewerbung um Arbeitplatz
News vom 26.6.2015: Der als Rechtsanwalt tätige Volljurist bewarb sich für ein Trainee-Programm eines Versicherungskonzerns. Die Versicherung suchte Berufsanfänger zur späteren Integration in die eigene Verwaltung. Der Bewerber hatte bereits 2001 seine Ausbildung zum Volljuristen abgeschlossen und verwies in seiner schriftlichen Bewerbung auf eine frühere leitende Tätigkeit für einen Rechtsschutzversicherer und hob hervor, dass er gewohnt sei, Verantwortung zu übernehmen und selbstständig zu arbeiten.
Seine Bewerbung wurde abgelehnt, woraufhin der Bewerber eine Entschädigung von 14.000,00 € verlangte. Die Versicherung lud ihn darauf hin noch einmal zu einem Bewerbungsgespräch ein, was der Kläger abgelehnte und sodann seinen Anspruch gerichtlich verfolgte.
Mit seiner Klage berief der Kläger sich auf einen Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG. Danach kann ein Arbeitgeber bei einer Benachteiligung verpflichtet sein, eine Entschädigung zu leisten. Als Arbeitnehmer gelten gemäß § 6 AGG auch Bewerberinnen und Bewerber.
Benachteiligungen kommen in der Rechtspraxis sehr häufig vor. Ein typischer Fall liegt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2014 z.B. dann vor, wenn eine Bewerberin wegen der Betreuung eines 7 jährigen Kindes abgelehnt wird.
In dem hier zu entscheidenden Fall kam dem Bundesarbeitsgerichts die Bewerbung des Juristen allerdings verdächtig vor und wurde deshalb als „Scheinbewerbung“ qualifiziert. Ganz offensichtlich erfüllte der Rechtsanwalt das Anforderungsprofil der Versicherung nicht, er war kein Berufsanfänger mehr und begründete seine vermeintlichen Fachkenntnisse wenig nachvollziehbar. Zudem lehnte er nach Geltendmachung seines Schadensersatzanspruches ein Bewerbungsgespräch ab. Das Bundesarbeitsgericht vermutete deshalb, dass die Bewerbung nur deshalb geschrieben wurde, um abgelehnt zu werden und damit einen Schadensersatzanspruch auszulösen.
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat Zweifel, ob der hiesige Kläger überhaupt in den Schutzbereich des AGG einzubeziehen ist und legte den Rechtsstreit deshalb durch Beschluss vom 18.6.2015 (8 AZR 848/13) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor. Das europäische Gericht soll nun prüfen, ob auch der Scheinbewerber überhaupt in den „Genuss“ des AGG geraten kann.
Dem Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts ist nicht zu entnehmen, worin hier konkret die Benachteiligung des Bewerbers überhaupt gelegen haben könnte. Wenn schon keine Benachteiligung feststellbar ist, kommt es an sich nicht mehr darauf an, ob der Bewerber sich ernsthaft bewerben wollte. Es liegt in der Natur der Sache, dass das AGG nicht dazu dienen kann, eine vermeintliche Benachteiligung auszunutzen und sich hier eine Geldeinnahmequelle zu verschaffen. Wenn das für ein Gericht feststeht, kann es den Anspruch schon aus Gründen der unzulässigen Rechtsausübung zurückweisen. Die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs scheint vorhersagbar.
Ein Generalverdacht bei Bewerbern, die eine Entschädigung einklagen, ist jedoch unter keinen Umständen gerechtfertigt. Es gibt zahlreiche Gerichtsurteile, in denen das Gericht von einer echten Benachteiligung des Bewerbers überzeugt war und den Schadensersatzanspruch zugesprochen hat !!!
Denken Sie daran, dass ein solcher Anspruch innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht werden muss. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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