Arbeitsrecht aus Osnabrück: Dieser Trick beim Urlaub zieht nicht!
News vom 2.März 2015: Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber seit 1987 beschäftigt und wurde fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Im Kündigungsschreiben führte der Arbeitgeber aus, dass der Arbeitnehmer für den Fall, dass die fristlose Kündigung nicht greift, von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche.
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und verlangte u. a. vom Arbeitgeber die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen. Mit Urteil vom 10.02.2015 (9 AZR 455/13) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht durch die Formulierung im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers durch Freistellung erfüllt sei.
Hier wollte der Arbeitgeber besonders schlau sein: Er erklärte eine fristlose Kündigung und für den Fall, dass er damit nicht durchkommt, eine fristgerechte Kündigung. Das ist erst einmal legitim und wird in der Praxis auch häufig so gemacht.
Für den zweiten Fall wollte er dann aber auch noch durch eine Freistellung den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllen. Dem setzte nun das Bundesarbeitsgericht Grenzen, weil eine Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub verbrauchen kann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seinen Lohn weiterhin zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
Urlaub ist bezahlte Freizeit. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, muss dann aber auch in dieser Zeit bezahlt werden. Mit seiner fristlosen Kündigung hat hier der Arbeitgeber aber signalisiert, dass er den Arbeitnehmer nicht mehr sehen will und das Arbeitsverhältnis als beendet betrachtet. Insoweit verhält der Arbeitgeber sich widersprüchlich, wenn er einmal die Auffassung vertritt, das Arbeitsverhältnis sei beendet und wenn aus Rechtsgründen eben doch nicht, Urlaub verbraucht werden müsse.
Lassen Sie sich nicht dadurch irritieren, dass das Bundesarbeitsgericht gleichwohl dem Arbeitgeber Recht gab. Dies hat ganz andere Gründe, weil nämlich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vorher alle Ansprüche endgültig erledigt hatten. In der Sache selbst zog der Trick des Arbeitgebers jedenfalls nicht.
Wenn Ihnen deshalb die Abgeltung Ihres Urlaubsanspruchs verwehrt wird, wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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