Arbeitsrecht aus Osnabrück: Bundesarbeitsgericht erschwert Kündigung von Arbeitnehmern
Urteil vom 24.1.2013: Nicht nur Schwangere, Betriebsräte und Schwerbehinderte haben einen Kündigungsschutz, sondern auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und in deren Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
So regelt es § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Arbeitnehmer, auf den diese Voraussetzungen zutreffen, kann danach den Kündigungsschutz nach § 1 KSchG beanspruchen. Der Arbeitgeber kann nämlich bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes das Arbeitsverhältnis fristgerecht nur dann beenden, wenn sogenannte personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe die Kündigung rechtfertigen.
Der seit 2007 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, dessen Fall das Bundesarbeitsgericht am 24. Januar 2013 entschieden hat (2 AZR 140/12), schien zunächst Pech zu haben. Im Betrieb waren gerade 10 Mitarbeiter beschäftigt, was nicht ausreicht, denn es müssen „mehr“ als 10 Mitarbeiter sein. Dementsprechend wurde die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers sowohl in 1. als auch in 2. Instanz abgewiesen. Der Arbeitnehmer gab sich aber nicht geschlagen und legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein und zwar mit Erfolg.
Diese Entscheidung wird Aufsehen erregen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung nämlich ausgeführt, dass nicht nur die im Betrieb beschäftigten 10 Mitarbeiter zu berücksichtigen seien, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer. Dabei ist es für das Bundesarbeitsgericht völlig irrelevant, dass zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis besteht. Es komme allein darauf an, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auch auf den Einsatz der Leiharbeitnehmer beruhe.
Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Herausnahme von Kleinbetrieben aus dem allgemeinen Kündigungsschutz darauf beruht, dass diese in der Regel finanziell weniger gut ausgestattet sind und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern üblicherweise ein größeres Näheverhältnis bestehe. Für das höchste deutsche Arbeitsgericht besteht dann, wenn die regelmäßige Personalstärke auch durch Leiharbeitnehmer gekennzeichnet ist, deshalb keine Schutzbedürftigkeit mehr für diese Kleinbetriebe.
Das eröffnet für Arbeitnehmer, in deren Betrieb Leiharbeitnehmer regelmäßig eingesetzt werden, völlig neue Perspektiven und Möglichkeiten. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass die Anzahl von Leiharbeitnehmern auch in kleineren Betrieben immer größer wird. Die tägliche Erfahrung zeigt, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht nur der Abarbeitung von Auftragsüberhängen dient, sondern Leiharbeitnehmer gezielt, aber eben auch gerade regelmäßig eingesetzt werden, um flexibel auf möglicherweise überraschende Umsatzeinbrüche reagieren zu können.
Von dieser neuen Rechtsprechung profitieren nun auch die Mitarbeiter, die nicht beim Leiharbeitsunternehmen beschäftigt sind, sondern in dem Betrieb, in dem diese regelmäßig eingesetzt werden. Mit diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts genießen auch diese Arbeitnehmer zukünftig den allgemeinen Kündigungsschutz. Auch dies wird dazu führen, dass vermehrt Mitarbeiter eine Abfindung durchsetzen können.
Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnell an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
Kommen Sie vorbei und verschaffen Sie sich selbst einen Eindruck von meiner Arbeit.
Lassen Sie sich von meinen Argumenten inspirieren. Und wenn Sie Fragen oder einen Terminwunsch haben, sprechen Sie uns einfach an.
Vertrauen Sie Ihrem Anwalt in Osnabrück.
Zuletzt erschienen:
- Weihnachtsgruß
- Düsseldorfer Tabelle 2025 führt zu weniger Unterhalt !!??
- Familienrecht aus Osnabrück: Versorgungsausgleich ausschließen, gerecht oder ungerecht ?
- Familienrecht aus Osnabrück: Getrennt oder nicht getrennt, das ist hier die Frage ?
- Familienrecht aus Osnabrück: Alle Jahre wieder – Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024