Arbeitsrecht aus Osnabrück: Betriebsübergang und Widerspruch
Der Arbeitnehmer war bei dem Betreiber einer Cateringfirma beschäftigt, die den Betrieb einer Kantine übernommen hatte. Die Cateringfirma verlor sodann den Auftrag und informierte den Arbeitgeber darüber, dass eine andere Firma die Kantine weiter betreibe und deshalb ein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB vorliegen würde.
Der Arbeitnehmer wandte sich daraufhin an den vermeintlichen Betriebserwerber und verklagte diesen auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses. In diesem Prozess einigte sich dann der Mitarbeiter mit dem Betriebserwerber auf die Zahlung einer Abfindung von 45.000,00 €, andererseits aber auch darauf, dass ein Betriebsübergang nicht stattgefunden habe.
Gegenüber dem früheren Arbeitgeber widersprach der Arbeitnehmer nach Abschluss dieses Vergleichs einem Betriebsübergang und verklagte den früheren Arbeitnehmer auf den zwischenzeitlichen Lohn.
Dieses Vorgehen unterstütze das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (8 AZR 974/12) nicht und unterstellte dem Kläger – ohne dies freilich so zu nennen – Rosinentheorie. Der Arbeitnehmer könne nicht einerseits mit dem Erwerber der Kantine eine Einigung treffen, dass kein Betriebsübergang stattgefunden habe, dann aber gegenüber dem früheren Arbeitgeber einen Betriebsübergang behaupten und ein Widerspruchsrecht geltend machen.
Das Bundesarbeitsgericht verweist darauf, dass insoweit der Arbeitnehmer sein Recht zum Widerspruch verwirkt habe. Auch wenn die Einigung mit dem Erwerber der Kantine ohne Beteiligung des früheren Arbeitgebers erfolgt sei, müsste der Arbeitnehmer sich an den Abschluss seines Vergleichs auch insoweit gegenüber dem früheren Arbeitgeber halten.
Wenn Ihr Betrieb von einem anderen Erwerber übernommen wird, kann ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB vorliegen, was sich erheblich auf Ihr Arbeitsverhältnis auswirken wird. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, über einen Betriebsübergang zu informieren, was in der Praxis jedoch recht selten erfolgt. Informieren Sie sich im Bedarfsfall rechtzeitig und unverzüglich über die Ihnen daraus zustehenden Rechte, um keine Rechtsnachteile zu vermeiden. Wenden Sie sich also rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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