Arbeitsrecht aus Osnabrück: Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers
Die Klägerin war seit mehr als 25 Jahren in einem Unternehmen der Textilindustrie tätig. Im Juni 2011 beschloss der Arbeitgeber, die Produktion zukünftig ganz überwiegend in Tschechien fertigen zu lassen, in Deutschland blieb lediglich die Verwaltung. Gegenüber sämtlichen Mitarbeitern der Produktion wurde deshalb eine ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ausgesprochen.
Die Klägerin erhob rechtzeitig innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage und argumentierte damit, dass der Arbeitgeber verpflichtet gewesen sei, ihr auch eine Arbeitsstelle in Tschechien, also im Ausland anzubieten. Dort wären freie Arbeitsplätze vorhanden gewesen. In dem Urteil vom 29. August 2013 (2 AZR 809/12) hat das Bundesarbeitsgericht hervorgehoben, dass nach einer Kündigung, die nach den Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen ist, der Arbeitgeber verpflichtet ist, vor Ausspruch einer Beendigungskündigung zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung im Betrieb, ggf. auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen, möglich ist. Gibt es ein solches milderes Mittel als eine Beendigungskündigung, muss der Arbeitgeber dieses wählen, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch auch hervorgehoben, dass das Kündigungsschutzgesetz nur auf Betriebe anzuwenden ist, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen im Ausland gelegenen freien Arbeitsplatz anzubieten.
Das Bundesarbeitsgericht hat aber auch ebenfalls ausgeführt, dass es Umstände gibt, unter denen ausnahmsweise eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegeben sein kann, Arbeitnehmer im Ausland weiter zu beschäftigen. Der Arbeitgeber hat bei Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, auf das das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, viele Umstände zu berücksichtigen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich daher rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück innerhalb der ersten drei Wochen nach Zugang der Kündigung, sonst ist es zu spät.
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