Arbeitsrecht aus Osnabrück: Befristeter Arbeitsvertrag mit Betriebsrat
Die Klägerin war bei ihrem Arbeitgeber zunächst für zwei Jahre befristet eingestellt. Während dieser zwei Jahre wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Ihr Vertrag wurde dann einmal befristet verlängert. Nach Ablauf der Befristung lehnte der Arbeitgeber den Abschluss eines weiteren Vertrages ab. Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin den Abschluss eines Folgearbeitsvertrages.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 25.06.2014 (7 AZR 847/12) die Klage abgewiesen. Das Gericht weist auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hin, wonach die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich ist. Dies gelte trotz des besonderen Kündigungsschutzes grundsätzlich auch für Mitglieder des Betriebsrates.
Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen (§ 78 Abs. 2 BetrVG). Insofern müsste geprüft werden, ob eine verbotene Benachteiligung vorliegt, wenn nämlich ein Mitglied des Betriebsrates gerade wegen der Betriebsratsmitgliedschaft der Anschluss eines Arbeitsvertrages verweigert werde. Dann bestehe ein durchsetzbarer Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages.
Die Beweislast für eine solche unzulässige Benachteiligung trägt der Arbeitnehmer.
Es reicht allerdings aus, dass dieser zunächst Indizien darlegt, die für eine Benachteiligung sprechen und dann ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, diese Indizien zu entkräften.
Im konkreten Fall konnte die Klägerin keinen Erfolg haben, weil ihr die Darlegung solcher Indizien nicht gelungen ist. Sie sehen also, dass es darauf ankommt, frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen, um solche Indizien vortragen zu können.
Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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