Arbeitsrecht aus Osnabrück: Auszubildende und Kündigung
News vom 17.2.2015: Der Auszubildende zum Bankkaufmann war u.a. beauftragt, das im Nachttresor befindliche Geld zu zählen.
Später wurde ein Fehlbestand in der Kasse von 500,00 € festgestellt. Im Rahmen eines Personalgesprächs äußerte der Auszubildende die Höhe des Fehlbetrages, ohne dass zuvor nach Darstellung der ausbildenden Bank dieser Betrag genannt worden sei. Der Auszubildende sei nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden. Die Bank kündigte daraufhin das Ausbildungsverhältnis fristlos, weil ein begründeter Verdacht der Entwendung des Fehlbetrages auf Grund der Äußerung des Auszubildenden bestehe.
Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage des Auszubildenden war in drei Instanzen erfolglos. Auch das Bundesarbeitsgericht hielt im Urteil vom 12.02.2015 (6 AZR 845/13) die Kündigung für rechtswirksam. Auch im Ausbildungsverhältnis könne eine sogenannte Verdachtskündigung das Ausbildungsverhältnis wirksam beenden. Die Anhörung des Auszubildenden sei nicht fehlerhaft, der Ausbilder sei weder verpflichtet, das Thema des Personalgesprächs vorher bekannt zu geben oder die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson zu offenbaren.
Auszubildende sind im Berufsbildungsgesetz besonders geschützt. Der Gesetzgeber nimmt insoweit Rücksicht auf das meist junge Alter der Auszubildenden und lässt deshalb nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung durch den Ausbilder nur dann zu, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorliegen. Es war bisher umstritten, ob im Ausbildungsverhältnis eine fristlose Kündigung auch dann ausgesprochen werden kann, wenn die dem Auszubildenden zur Last gelegte Tat nicht bewiesen ist, jedoch auf Grund bestimmter Umstände ein hinreichender Tatverdacht besteht. Diese Rechtsfrage hat nun das Bundesarbeitsgericht zu Lasten der Auszubildenden entschieden und eine sog. Verdachtskündigung grundsätzlich zugelassen.
Das ändert aber nichts daran, dass die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen durch den Ausbilder nur dann möglich ist, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände für den Ausbilder unzumutbar ist, den Auszubildenden weiter zu beschäftigen. In dem hier vorliegenden Fall wird eine entscheidende Rolle auch gespielt haben, dass der Vorfall in einer Bank passierte und damit der Auszubildende ständig mit fremden Vermögensinteressen betraut ist. Hier können sicherlich schon leiseste Zweifel an der Integrität des Auszubildenden eine Kündigung rechtfertigen. Das kann in einem Handwerksbetrieb oder auch im Einzelhandel ganz anders aussehen, sodass in solchen Streitigkeiten die Umstände des Einzelfalls eine besondere Rolle spielen.
Eine Besonderheit bei Auszubildenden ist zudem der Umstand, dass vor Einschaltung des Arbeitsgerichts in der Regel ein Schlichtungsausschuss bei der Industrie- und Handelskammer oder bei der Handwerkskammer angerufen werden muss, wenn ein solcher Schlichtungsausschuss besteht. Dies ist in Osnabrück und Umgebung der Fall und dient dem Zweck, das Ausbildungsverhältnis möglichst schnell zu klären und ggf. zu retten. Wir sind schon häufig bei diesen Schlichtungsausschüssen tätig gewesen. Dieser Ausschuss ist nicht nur bei Kündigungen zuständig, sondern bei allen Streitigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses.
Nach bisheriger Rechtsprechung gilt die übliche 3 Wochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht. Gleichwohl ist es natürlich sinnvoll, möglichst schnell eine Klärung herbeizuführen, um keine wertvolle Zeit während der Ausbildung oder auch in der Berufsschule zu verschwenden.
Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück. Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts werden von einer Rechtsschutzversicherung oder bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen auch von der Beratungshilfe übernommen.
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