Arbeitsrecht aus Osnabrück: Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung 2016
Arbeitnehmer erhalten nach einer Erkrankung, soweit das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen bestanden hat, Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber.
Nach der Gesetzeslage erhalten Sie 6 Wochen lang vom Arbeitgeber das vereinbarte Gehalt. Ab der siebten Woche springt die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Dies beträgt 70 % des Bruttomonatslohns. Auch während dieser Zeit zahlen Sie weiterhin nach der Höhe des Krankengeldes Ihre Beiträge zur Sozialversicherung, also z. B. zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Der Gesetzgeber hat nun mit einer bürokratischen Hürde bei der Auszahlung des Krankengeldes aufgeräumt: Bisher übersandte die Krankenkasse einen sogenannten „Auszahlschein“, der vom Arzt ausgefüllt und an die Krankenkasse zurückgereicht werden musste. Hier kam es häufig zu Zeitverzögerungen, die zu einer verspäteten Auszahlung des Krankengeldes führte.
Für die meisten Betroffenen konnte das durchaus eine Katastrophe bedeuten, soweit keine finanziellen Rücklagen bestanden.
Ab 01.01.2016 hat der Gesetzgeber dieses Verfahren vereinfacht. Zukünftig reicht es aus, wenn der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt wird, die der behandelnde Arzt ausstellt und zwar für den kompletten Zeitraum, für den der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist.
So wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer zukünftig nahtlos im Anschluss an die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers von ihrer Krankenkasse Krankengeld erhalten. Aus unserer Praxis ist uns bekannt, dass selbst viele Krankenkassen diese neue Rechtslage noch nicht vergegenwärtigt haben.
Im Bedarfsfall wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück, sodass schnellstmöglich Hilfe geleistet werden kann.
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