Arbeitsrecht aus Osnabrück: Angemessene oder sittenwidrige Vergütung?
News vom 12.5.2015: Der Auszubildende war seit 2008 in einem gemeinnützigen Verein zur Förderung der qualifizierten Berufsausbildung beschäftigt. Er erhielt ca. 55 % der im Tarifvertrag vorgesehenen Ausbildungsvergütung und beanspruchte mit seiner Klage für die Jahre 2008 bis 2012 die Nachzahlung einer angemessenen Vergütung in Höhe von fast 22.000,00 € !
Der Auszubildende erhielt in allen 3 Instanzen recht. Mit Urteil vom 29.04.2015 (9 AZR 108/14) verurteilte auch das Bundesarbeitsgericht den gemeinnützigen Verein zur Zahlung der rückständigen Ausbildungsvergütung.
Auszubildende und auch Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dies ergibt sich für Arbeitnehmer aus § 612 Abs. 2 BGB und für Auszubildende aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG. Mit der Einführung des Mindestlohns, der freilich für Auszubildende nicht gilt, ist eine erste Untergrenze von 8,50 € pro Stunde gesetzlich verankert. Im Übrigen verweist die Rechtsprechung vor allem auf Tarifverträge, in denen häufig Löhne oder auch Ausbildungsvergütungen geregelt sind. Werden diese Tarife unterschritten, kommt eine Nachforderung, wie hier dieser zumindest finanziell herausragende Fall zeigt, durchaus in Betracht. Auch Empfehlungen, wie z. B. von der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirks Oldenburg für Auszubildende als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, können eine solche Angemessenheit in der Vergütung darstellen.
Das oben genannte Urteil hat sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer große Bedeutung. Wenn Sie als Arbeitnehmer befürchten, nicht entsprechend der Tarife und unangemessen bezahlt zu werden, achten Sie auf Verfallfristen in Ihrem Arbeitsvertrag, der möglicherweise nach Ablauf bestimmter Fristen die Geltendmachung von Ansprüchen behindert oder sogar ausschließt.
Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglichen an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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