Arbeitsrecht aus Osnabrück: Altersrente und trotzdem weiter arbeiten?
News vom 12.2.2015: Der 1945 geborene Kläger arbeitete langjährig bei einer Firma.
Ab 2010 bezog er Altersrente. Die Arbeitsvertragsparteien vereinbarten eine zweimalige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses und zudem, dass ein Nachfolger eingearbeitet werden sollte. Der Arbeitnehmer war mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende der Befristung nicht einverstanden und klagte auf Weiterbeschäftigung.
Durch Urteil des Bundesarbeitsgericht von 11. Februar 2015 (7 AZR 17/13) hatte der Kläger einen Teilerfolg, nachdem die beiden ersten Instanzen die Klage noch abgewiesen hatten. Nach Auffassung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts sei nämlich zu prüfen, ob die Befristung aufgrund eines Sachgrundes gerechtfertigt sei und verwies den Rechtsstreit dazu an das Landesarbeitsgericht zurück. Wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis sei die Befristung auch hier bei bereits in Altersrente befindlichen Arbeitnehmern von einem Sachgrund abhängig (§ 14 TzBfG). Allein der Umstand des Bezuges einer Altersrente sei kein Sachgrund im Sinne des Gesetzes. Wohl könne eine solcher aber in der Nachwuchsplanung und der Einarbeitung eines Nachfolgers gegeben sein. Dies muss nun erneut bei Gericht geprüft werden.
Und um an dieser Stelle gleich mit einem Irrtum aufzuräumen: ein Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit dem Bezug von Altersrente. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart ist. Das wird die Gerichte alsbald sicher noch häufig beschäftigen, denn viele ArbeitnehmerInnen sind bereit, auch über die Altersgrenze hinaus weiter beschäftigt zu sein.
Im Bedarfsfall müssen Sie evt. schnell werden, um Ihre Ansprüche zu wahren: oft laufen Fristen, wie z.B. Klage- oder Verfallfristen, wenn sie Ihre Ansprüche nicht verlieren wollen. Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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