Arbeitsrecht aus Osnabrück: Altersdiskriminierung und Schadensersatz
Nach §§ 1 und 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Arbeitnehmer weder aus Gründen der Rasse, der Herkunft, des Geschlechts, der Religion und der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität benachteiligt werden. Dieses Verbot gilt für den Arbeitgeber bereits dann, wenn er Stellen ausschreibt und in Betracht kommt, dass Bewerber aus den genannten Gründen abgelehnt werden.
Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts über Altersdiskriminierung häufen sich. Schon am 23.04.2012 hat das Bundesarbeitsgericht ein wichtiges Urteil zur Beweislast gesprochen, wonach der Arbeitnehmer Indizien beweisen muss, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Sind solche Indizien dargelegt und bewiesen, ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, zu beweisen, dass der Bewerber nicht benachteiligt wurde. Dieses Urteil kann man durchaus als arbeitnehmerfreundlich einordnen, denn naturgemäß ist es schwer, zu beweisen, dass etwas nicht geschehen ist.
Ebenso arbeitnehmerfreundlich ist das jetzt ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2012 (8 AZR 285/11). In dem entschiedenen Fall hatte der zum Urteilszeitpunkt 56 Jahre alte Kläger sich auf eine Stellenausschreibung beworben, in der Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht wurden. Das ist ein klassischer Verstoß gegen das AGG. Besonderheit des Falls war hier, dass der Arbeitgeber letztendlich keinen der Bewerber, erst recht nicht den 1956 geborenen Kläger, eingestellt hatte. Die Vorinstanzen haben deshalb die Klage auf Schadenersatz abgewiesen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte dieses Urteil nun aufgehoben und entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG nicht deshalb entfällt, weil letztendlich keiner der Bewerber eingestellt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit geprüft werden kann, ob der Kläger für die von ihm beanspruchte Stelle objektiv geeignet war und die Einstellung nur wegen des Alters unterlassen wurde.
Ein Schadensersatzanspruch kann nach § 15 Absatz 4 AGG nur binnen einer Fristvon 2 Monaten geltend gemacht werden. Als betroffener Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wenden Sie sich deshalb rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrechtin Osnabrück.
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