Arbeitsrecht aus Osnabrück: Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht
News vom 11.08.2015: Die Klägerin beanspruchte als Witwe eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen früherem Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung. In der maßgeblichen Pensionsregelung war eine sogenannte „Spätehenregelung“ enthalten, die für die Zahlung einer Witwenrente voraussetzte, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde, was hier nicht der Fall war. Die Witwe hielt die Regelung für unwirksam und klagte auf Zahlung der Pension.
Mit Urteil vom 04.08.2015 (3 AZR 137/13) erhielt die Witwe in vollem Umfang recht. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verstößt die Pensionsregelung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung in § 7 Abs. 2 AGG. Zwar seien unter gewissen Voraussetzungen Unterscheidungen nach dem Alter in Pensionsregelungen möglich, dies gelte aber nicht für die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht für die Versorgung der Witwe.
Damit liegt ein weiteres Urteil vor, das Diskriminierungstatbestände nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufgreift. Nach dem Gesetz sind alle Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen. Wird ein solcher Verstoß festgestellt, kann der Arbeitnehmer nach § 21 AGG Ansprüche auf Unterlassung und auch Schadensersatz verlangen.
Für Sie als Arbeitnehmer ist wichtig, dass solche Ansprüche in der Regel innerhalb einer Frist von 2 Wochen geltend gemacht werden müssen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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