Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Alkohol und Arbeitsrecht

09. Juni 2015

News vom 18.3.2015: Der alkoholabhängige Mitarbeiter wurde am 23.11.2011 mit einer Alkoholvergiftung in ein Krankenhaus eingeliefert und war im Anschluss für ca. 10 Monate arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber des Mitarbeiters weigerte sich, den Lohn fortzuzahlen, weil die Krankheitszeit selbst verschuldet sei. Für den Arbeitnehmer sprang dann sofort die Krankenkasse ein und verklagte im Namen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit.

Die Krankenkasse und damit der Arbeitnehmer bekamen in allen drei Instanzen recht. Auch das Bundesarbeitsgericht urteilte am 18.03.2015 (10 AZR 99/14), dass eine unverschuldete Krankheit vorliege, die den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichte.

Der Arbeitnehmer hat nach § 3 EFZG gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer von bis zu 6 Wochen, wenn er ohne Verschulden arbeitsunfähig erkrankt. Nach Auffassung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts fehlt es regelmäßig auch bei einer suchtbedingten Arbeitsunfähigkeit an einem Verschulden des Arbeitnehmers. Das Gericht weist daraufhin, dass eine Alkoholsucht auf vielen Gründen beruhe, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen auch wechselseitig bedingen. Selbst wenn vorher Entziehungskuren durchgeführt und immer wieder Rückfälle vorliegen, könne gerade in solchen Fällen ein „Suchtdruck“ vorliegen, der ein Verschulden ausschließt. Zu diesem Ergebnis kam auch ein vom Arbeitsgericht eingeholtes Gutachten. Der Arbeitgeber wurde daher zur Lohnfortzahlung verurteilt.

Die Fälle des Verschuldens beschäftigen die Arbeitsgerichte immer wieder. Die Arbeitgeber sind schon so weit gegangen, dem Arbeitnehmer die Zahlung des Entgelts vorzuenthalten, wenn dieser bei kaltem Wetter zu dünn angezogen war und deshalb seine Erkältungskrankheit selbst verschuldet habe. Weder in solchen Fällen noch bei den eklatanteren Fällen, wie z. B. einem Selbstmordversuch des Arbeitnehmers oder auch bei Sportfällen, haben die Gerichte ein Verschulden des Arbeitnehmers festgestellt.

Ein Verschulden kommt allerdings dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer ein Verstoß gegen Regeln vorwerfbar ist. So kann z. B. einem Mitarbeiter, der einen Arbeitsunfall erleidet, die Lohnfortzahlung verweigert werden, wenn er notwendige Schutzkleidung nicht getragen hat oder auch bei einem Sportunfall Schutzmaßnahmen nicht ergriffen hat.

Nicht immer springt die Krankenkasse so schnell ein, wie es hier in dem entschiedenen Fall des Bundesarbeitsgerichts der Fall war. Den Schaden trägt deshalb in der Regel zunächst der Arbeitnehmer. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.



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