Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Abfindung nach Kündigung und Insolvenz des Arbeitnehmers

04. September 2014

Der Arbeitnehmer befand sich seit dem Jahr 2006 in der Privatinsolvenz. Mit seinem Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, einigte er sich in einem Rechtsstreit beim Arbeitsgericht im Jahr 2009 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.000,00 €.

Der Insolvenzverwalter/Treuhänder war am Abschluss des Vergleichs nicht beteiligt. Die Abfindung wurde dann in mehreren Raten auf das Konto der Ehefrau des Arbeitnehmers gezahlt. Nachdem der Insolvenzverwalter des Arbeitnehmers davon erfahren hatte, beabsichtigte dieser, die Abfindung gegen den Arbeitgeber erneut zu vollstrecken. Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber mit dem von ihm erhobenen Rechtsmittel.

Mit Beschluss vom 12.08.2014 (10 AZB 8/14) stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass das Vorgehen des Insolvenzverwalters korrekt ist. Im Ergebnis muss deshalb der Arbeitgeber die bereits an den Arbeitnehmer gezahlte Abfindung nochmals an den Insolvenzverwalter zahlen.

Das Bundesarbeitsgericht stellt in seinem Beschluss klar, dass der Treuhänder zwar an der Entscheidung des Arbeitnehmers, ob dieser sein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet oder nicht, nicht beteiligt ist. Auch wenn die Verfügungsgewalt über das Vermögen des Arbeitnehmers auf den Insolvenzverwalter überwiegend übergeht, handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis um eine höchstpersönliche Angelegenheit des Arbeitnehmers, so dass der Arbeitnehmer diesbezüglich jede Entscheidung alleine und eigenverantwortlich trifft.

Das Gericht stellt aber auch klar, dass die Zahlung einer Abfindung, soweit kein Pfändungsschutz betroffen ist, an den Insolvenzverwalter zu erfolgen hat. Jede andere Zahlung, wie hier z. B. an die Ehefrau, befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Verpflichtung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kommt es dabei noch nicht einmal darauf an, dass der insolvente Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Vergütung, soweit sie nicht der Pfändung unterliegen, an den Insolvenzverwalter kraft Gesetzes abtritt, sondern allein darauf, dass der Abfindungsanspruch nach § 35 Abs. 1 InsO dem sogenannten Insolvenzbeschlag unterfällt.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.07.2014 ist dieses Urteil der zweite Fall innerhalb eines Monats, in dem das Bundesarbeitsgericht Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in Insolvenzfällen zur höchster Aufmerksamkeit und Sorgfalt verpflichtet. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind bei Insolvenz des anderen Teils der Gefahr ausgesetzt, im Grunde zu recht erhaltene Beträge entweder wieder auszahlen oder doppelt bezahlen zu müssen. Schützen Sie sich als Betroffener und informieren sich rechtzeitig über die Rechtslage.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich daher schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.



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