Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Wohnwert beim Kindesunterhalt

08. September 2021

Beschluss des OLG Oldenburg vom 13.04.2021: Der Vater wird auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Aufgrund seiner eingeschränkten finanziellen Verhältnisse ist fraglich, ob er in voller Höhe für die Kinder Unterhalt zahlen muss. Er war Eigentümer einer Eigentumswohnung, deren Mietwert mit 350,00 € angenommen wurde, für Zins- und Tilgungsleistungen zahlte er 322,50 €. Zu entscheiden war, ob die Schulden bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen sind.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 13.04.2021 (3 UF 29/21) entschieden, dass auch dann, wenn es um den Mindestunterhalt für Minderjährige geht, Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts berücksichtigt werden; liegen die Leistungen höher als der eigentliche Wohnwert, wird ein Wohnvorteil berücksichtigt.

Um die Entscheidung einzuordnen, muss berücksichtigt werden, dass Eltern i. d. R. verpflichtet sind, den Mindestunterhalt für ihre Kinder (Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle) in jedem Fall sicherzustellen. Diese gesteigerte Unterhaltspflicht ist in § 1603 Abs. 2 BGB normiert. Wohnt ein Unterhaltsschuldner in einer eigenen Immobilie, wird geprüft, ob er „günstiger“ als ein Mieter wohnt, sodass sein Einkommen durch einen sogenannten Wohnvorteil erhöht werden könnte. Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2017 (XII ZB 118/16) wurde in vergleichbaren Fällen lediglich der Zins-, jedoch nicht der Tilgungsanteil bei Immobiliendarlehen berücksichtigt. In der Praxis führte das dazu, dass fast in jedem Fall ein positiver Wohnvorteil festzustellen war. Seit der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind diese Grundsätze aufgegeben und es werden auch Tilgungsleistungen berücksichtigt.

Fraglich ist seitdem immer noch, ob beim Mindestunterhalt, der an sich immer sicherzustellen ist, ebenfalls dieser Grundsatz gilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg – welches für unseren hiesigen Bereich zuständig ist – hat nunmehr festgestellt, dass auch beim Mindestunterhalt Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils berücksichtigt werden. Gehen die Leistungen darüber hinaus, werden diese Beträge vom Einkommen allerdings nicht abgezogen. Hätten die Darlehensleistungen also im vorgenannten Fall z.B. 400,00 € berücksichtigt, wären lediglich 350,00 € abgezogen worden.

In Einzelfällen kommt auch die Berücksichtigung des Differenzbetrages von 50,00 € – bzw. höherer Beträge, soweit es der Fall hergibt – in Betracht. So sind Unterhaltsschuldner durchaus berechtigt, eine zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung zu bilden und zwar bis zu 4 % ihres Bruttoeinkommens. Dies gilt allerdings aus den vorgenannten Gründen im Fall des Mindestunterhalts nicht. Dieser muss gewahrt werden.

Insofern sind viele Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Geht es nur um den Mindest- oder um einen höheren Unterhalt? Besteht die Möglichkeit zur Geltendmachung einer zusätzlichen Altersvorsorge?

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