Familienrecht aus Osnabrück: Wechsel der Steuerklasse
Der Bundestag hat am 27.04.2017 beschlossen, dass zukünftig ein Ehegatte allein den Wechsel von den Steuerklassen III/V in die Steuerklassen IV/IV beantragen kann. Das kann vielen Ehegatten im Trennungsfall helfen.
Hintergrund: Ist das Bruttoeinkommen beider Ehegatten unterschiedlich hoch, wählen sie i.d.R. Steuerklasse III/V. Das führt dazu, dass das Einkommen des geringer verdienenden Ehegatten wesentlich höher, das des anderen aber eben weniger besteuert wird.
Trennen sich die Eheleute, blieb bisher der schlechter verdienende Ehegatte auf dem niedrigen Gehalt sitzen und das führte dann häufig zu finanziellen Nöten, wenn der andere Ehegatte einem Wechsel der Steuerklassen widerspricht. Häufig wird das dann noch mit der Weigerung, Unterhalt zu zahlen, „garniert“.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 haben die benachteiligten Ehegatten die Möglichkeit, durch einen alleinigen Antrag den Wechsel in die bessere Steuerklasse IV vorzunehmen. Sobald der Bundesrat zugestimmt hat, wird § 38 b III EStG dahingehend ergänzt und geändert werden.
Von dieser Problematik zu unterscheiden ist die Frage, ob Ehegatten im Trennungsjahr die Möglichkeit einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung haben, was selbstverständlich möglich ist. Diese Möglichkeit entfällt erst ab dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr.
Es gibt viele Rechtsfragen zum Steuerrecht nach der Trennung, um Vorteile zu generieren oder Schäden zu vermeiden, die sich z.B. auch im Unterhaltsrecht auswirken können. Im Bedarfsfall wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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