Familienrecht aus Osnabrück: Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern
Beschluss vom 4.9.2019: Der Vater eines minderjährigen Kindes weigerte sich, den Mindestunterhalt für sein Kind zu zahlen.
Er lebt mit einem weiteren minderjährigen Kind und dessen Mutter in einem Haushalt und war finanziell nicht in der Lage, für beide Kinder den vollen Unterhalt zu zahlen. Trotz seines geringen Einkommens verurteilte ihn das OLG Brandenburg am 4.9.2019 ( 13 UF 77/19 ) zur Zahlung des sog. Mindestunterhalts, also Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle.
Das Gericht meint, dass der Vater neben seiner vollschichtigen Tätigkeit entweder bis zu 34 Überstunden monatlich leisten oder sich um eine besser bezahlte Arbeit bemühen müsse.
Dieser Beschluss verwundert nicht, denn grundsätzlich besteht immer die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts. Wir Familienrechtler sprechen dann von der gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB. Aber es gibt – wie immer – Ausnahmen: im Einzelfall ist immer auf die persönlichen Umstände und Berufsausbildungen der Eltern abzustellen, auf den Gesundheitszustand, die Lebensumstände und so weiter.
Diese müssen – egal ob auf der Seite des Kindes oder des unterhaltspflichtigen Elternteils – in jedem Fall akribisch vorgetragen und berücksichtigt werden. Das ist im hier besprochenen Fall wohl unterblieben, immer wieder verweist das Gericht auf „unwidersprochene“ oder „nicht bestrittene“ Umstände.
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