Familienrecht aus Osnabrück: Unterhalt sofort geltend machen !
Beschluss vom 31.1.2018: Der volljährige Schüler lebte bei seiner Mutter und beanspruchte vom Vater Unterhalt.
Dabei ließ er sich allerdings erheblich Zeit. Zwar meldete er den Unterhalt zeitnah an, wartete aber fast 3 Jahre mit der gerichtlichen Klage. Der Vater meinte, das sei zu spät und weigerte sich, Rückstände zu zahlen.
Der Bundesgerichtshof gab jedoch durch Beschluss vom 31.1.2018 (XII ZB 133/17) dem Sohn recht. Der Anspruch sei nicht verjährt und auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung setze voraus, dass der Vater darauf hätte vertrauen müssen und dürfen, das sein Sohn den Unterhalt nicht mehr geltend macht. Der reine Zeitablauf von 3 Jahren reiche dafür nicht aus.
Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung der Familiengerichte. Ansprüche auf Unterhalt können innerhalb von 3 Jahren verjähren, aber auch vorher schon verwirken. So gibt es zahlreiche Urteile, wonach Sozialbehörden, die für den Unterhalt aufgekommen sind und vom Elternteil dann verlangen, schon nach 1 Jahr Stillhalten auf ihren Leistungen sitzen bleiben.
In unserem Fall hätte der Vater nur dann Erfolg gehabt, wenn sein Sohn irgendein Verhalten gezeigt hätte, das auf einen Verzicht auf Unterhalt hingedeutet hatte, was aber nicht der Fall war.
Für den Vater bedeutet das natürlich eine Ungewissheit und hier musste er für ein paar Jahre nachzahlen. In solchen Fällen ist es also für die Unterhaltberechtigten wichtig, den Unterhalt bald auch geltend zu machen oder für die Zahler, alsbald Gewissheit zu schaffen. Sie können sich gerne an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück wenden, um zeitnah geeignete Maßnahmen einzuleiten.
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