Familienrecht aus Osnabrück: Unterhalt für Studenten
Beschluss vom 3.5.2017: Der Vater einer Medizin studierenden Tochter wollte für diese keinen Unterhalt zahlen.
Die Tochter erhielt nach ihrem Abitur zunächst keinen Studienplatz für Medizin und begann deshalb eine medizinische Ausbildung. Nach der erfolgreichen Abschlussprüfung arbeitete sie zunächst 2 Jahre in ihrem Beruf und nahm dann mit fast 26 Jahren das Medizinstudium auf, auf das sie sich durchgehend beworben hatte.
Der Bundesgerichtshof urteilte im Beschluss vom 3.5.2017 (XII ZB 415/16) zugunsten des Vaters. Wer fachkundig die Urteilsgründe studiert, wird aber feststellen, dass hier kein allgemein gültiger, sondern ein Ausnahmefall vorliegt:
Das Gericht weist nämlich darauf hin, dass weder die durchschnittliche Abiturnote noch der zeitliche Abstand zwischen Beendigung der Lehre und Aufnahme des Studiums grundsätzlich gegen einen Unterhaltsanspruch spreche. Vielmehr wurde die Verpflichtung deshalb verneint, weil der Vater mehr als 10 Jahre keinen Kontakt zu seiner Tochter hatte und nicht über den Ablauf der Bewerbungen informiert war und er deshalb bei dem Alter der Tochter nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen musste.
Das Urteil löst im Ergebnis Unbehagen aus. Natürlich ist es eher unüblich, dass Kinder mit 26 Jahren noch Unterhalt von Ihren Eltern bekommen, bei besonderen Studiengängen ist das aber nicht von vorneherein ausgeschlossen. Wenn auf den fehlenden Kontakt zwischen Vater und Tochter verwiesen wird, werden Verschuldenselemente – wer hat den Kontaktabbruch zu vertreten etc. – einbezogen, die im Unterhaltsrecht keine Rolle spielen (sollten).
Eins steht fest: es kommt besonders auf alle Umstände des Einzelfalls an, die sauber herausgearbeitet und vorgetragen werden müssen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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