Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Umgangsrecht für Großeltern

29. August 2017

Beschluss vom 12.Juli 2017: Die Großeltern beanspruchten ein Umgangsrecht mit ihren beiden Enkeln.

Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein und lehnte den Antrag der Großeltern ab und auch der Bundesgerichtshof gab den Großeltern durch Beschluss vom 12.7.17 ( XII ZB 350/16) kein Umgangsrecht.

Gemäß § 1685 BGB haben Großeltern – und sonstige, ggfls. sogar nicht verwandte Personen (Stichwort: Patchworkfamilie) – ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln, wenn dieses dem Kindeswohl dient. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn das Kind Bindungen zu diesen Personen hat und ein Umgang für die Entwicklung des Kindes förderlich ist. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als nicht gegeben an, weil die leiblichen Eltern und die Großeltern stark zerstritten waren.

Nun wird in der Praxis nicht jede Meinungsverschiedenheit oder ein gespanntes Verhältnis ausreichen, um das Umgangsrecht auszuschließen. Es kommt darauf an, ob das Kind in den Streit mit hineingezogen werden kann, indem z.B. ein Loyalitätskonflikt ausgelöst wird.

Im Gerichtsverfahren und manchmal auch schon im Vorfeld ist es wichtig, dass Sie sich als Eltern oder Großeltern unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes klug verhalten und ihre Meinung umfassend und sachgerecht begründen. Wir können Ihnen aufgrund unserer Erfahrung helfen, zu erkennen, auf welche Argumentation es ankommt, um Ihr gewünschtes Ziel zu erreichen.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich daher an ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.

 

 



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