Familienrecht aus Osnabrück: Nestmodell statt Wechselmodell ?
Der Rechtsausschuss des Bundestages hat die Einführung des Wechselmodells als Regelbetreuung für Kinder getrennter Eltern abgelehnt.
Anders als z.B. in Belgien oder faktisch in Skandinavien wird es deshalb voraussichtlich in Deutschland mittelfristig keine Gesetzesinitiative geben, das Wechselmodell als gesetzlich verankerten Regelfall zu installieren.
Dennoch kann ein Familiengericht auch weiterhin unter gewissen Voraussetzungen gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell anordnen und zwar nicht erst – wie im Internet oft falsch gefolgert wird – seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1.2.2017 (XII ZB 601/15).
Klar ist, dass beim Wechselmodell ein Grund-Einverständnis gegeben sein muss. Vollkommen verfeindete Elternteile werden immer Schwierigkeiten haben, gemeinsam Entscheidungen für die Kinder zu finden und die beim Wechselmodell anfallenden Übergabemodalitäten zu bewältigen.
Wer sich allerdings noch besonders gut versteht, kann dagegen noch weiter gehen und das unter Juristen genannte „Nestmodell“ versuchen umzusetzen. Bei diesem haben die Kinder – um deren Interessen es Gerichten und allen Beteiligten natürlich in erster Linie geht – einen festen Wohnsitz und die Eltern wechseln sich in der Betreuung innerhalb dieses „Nestes“ ab. Logisch, dass dieses Modell neben den finanziellen Möglichkeiten auch im Übrigen eine hohe Toleranzfähigkeit der Eltern einfordert, denkt man nur an die eigene und gewohnte Privatsphäre, an ggfls. neue Partner etc. Wohl aus diesen Gründen kommt das Nestmodell in der Praxis nur in Ausnahmefällten vor.
Auch bei diesem Modell sind natürlich Unterhalts- und sonstige rechtliche Fragen zu klären und zu beachten. Umgangs- und Sorgerechtsfälle sind Teil unserer täglichen Arbeit. Haben Sie dazu oder sonst familienrechtliche Fragen ? Dann wenden Sie sich gerne an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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