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Familienrecht aus Osnabrück: Mehr Kindesunterhalt als „Düsseldorfer Tabelle“ bei hohen Einkünften

08. März 2021

Beschluss vom 16.09.2020: Die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes wurde geschieden. Der Kindesvater, der Inhaber eines Verlages und mehrerer Gesellschaften war und demgemäß über ein sehr hohes Nettoeinkommen verfügte, hatte sich befristet verpflichtet, Kindesunterhalt nach der höchsten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle (160 % des Mindestunterhalts) zu zahlen.

Nach Ablauf der Befristung stritten die Eltern über die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Der Vater weigerte sich zunächst auch, Auskunft über die Höhe seines Einkommens zu erteilen, da er finanziell in der Lage sei, jeden konkret berechneten Unterhaltsbedarf zu erfüllen. Er wurde dennoch durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020 (XII ZB 499 /19) zur Erteilung von Auskünften verurteilt.

Die wesentliche Neuerung in diesem Beschluss ist jedoch der Umstand, dass nach jetziger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Unterhaltsanspruch eines Kindes nicht mit der Gruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle (Einkommen zwischen  5100 € und 5500 €) erschöpft sei. Vielmehr könne die Düsseldorfer Tabelle „fortgeschrieben“ werden, und zwar bis zu dem doppelten Einkommen, also bis zu einem Nettoeinkommen von 11.000 €.

Das bedeutet, dass bei hohen Einkünften des zahlungspflichtigen Elternteils der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht auf die höchste Gruppe der Düsseldorfer Tabelle beschränkt ist, sondern auch darüber hinaus gehen kann. Schon immer war möglich, den Unterhaltsanspruch konkret zu berechnen, indem vorgerechnet wird, was das Kind für Kleidung, Nahrung, sowie für sonstige Anschaffungen benötigt. Dies ist jedoch sehr mühselig und angreifbar. Jetzt können zukünftig bei hohen Einkünften auch „pauschale“ Beträge laut Düsseldorfer Tabelle beansprucht werden.

Wie kann eine solche Fortschreibung aussehen ? Die Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle steigen jeweils um 400 €, die Prozentsätze in den letzten Gruppen jeweils um 8 %. So kann z.B. ein Kind, dessen nicht betreuender Elternteil 5900 € verdient, zukünftig 168 % des Mindestunterhalts verlangen, auch wenn das in der „eigentlichen“ Düsseldorfer Tabelle so nicht geregelt ist. Verdient der Vater z.B. sogar 7900 € netto, sind 208 % des Mindestunterhalts fällig, jeweils abzgl. des halben Kindergeldes.

Zukünftig können daher bei Einkünften zwischen 5500 € und 11.000 € netto – zugegebenermaßen sind die Fälle rar, aber trotzdem vorhanden – wesentlich höhere Unterhaltsansprüche beansprucht werden, ohne den Unterhalt konkret berechnen zu müssen.

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