Familienrecht aus Osnabrück: Kosten sparen bei Scheidung
Beschluss vom 1.2.2017: Die Eheleute einigten sich über den Zugewinn durch einen schriftlichen Vergleich. Dieser wurde im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch das Gericht im schriftlichen Verfahren protokoliert (§ 278 Absatz 6 ZPO). Später bereute ein Ehegatte die Einigung und vertrat die Auffassung, der Vergleich sei nicht formwirksam geschlossen worden.
Dieser Auffassung widersprach der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1.2.2017 ( XII ZB 71/16 ) und stellte die Formwirksamkeit fest. Das Gericht entschied damit eine bereits seit langem umstrittene Rechtsfrage, ob ein solcher Vertrag nur bei notarieller Beurkundung oder persönlicher Anwesenheit der Eheleute im Gerichtstermin wirksam geschlossen werden kann, oder eben auch durch einen schriftlichen Vergleich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens.
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Einigung mit Ihrem Ehegatten einer bestimmten Form – z.B notarielle Beurkundung – bedarf, ist im Gesetz sehr uneinheitlich geregelt. Beim Unterhalt kommt es z.B. darauf an, ob die Ehe schon geschieden ist oder nicht, ebenso beim Zugewinn.
Viele Mandanten würden im Kosteninteresse gerne auf einen Notar oder gar einen Rechtsanwalt verzichten, wenn sie die Trennungsfolgen regeln möchten. Sie riskieren dabei allerdings, eine Vereinbarung zu treffen, die rechtlich unwirksam ist und der andere Ehegatte sich nicht daran halten muss.
Nun gibt es immer Möglichkeiten, Kosten zu sparen und mit der oben erörterten Entscheidung ergibt sich eine weitere Option.
Wichtig ist, dass in jedem konkreten Fall geprüft wird, in welcher Form die Trennungsfolgen wirksam und verbindlich geregelt werden können. Den kostengünstigsten Weg zeigt Ihnen Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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