Familienrecht aus Osnabrück: Gemeinsames Sorgerecht und die Finanzierung
Beschluss vom 13.07.2020: Der Vater eines 3 Jahre alten Kindes beanspruchte gerichtlich die gemeinsame elterliche Sorge mit der Kindesmutter.
In seinem Antrag stellte der Vater klar, dass er damit einverstanden sei, dass das Kind bei der Mutter lebe. Er wollte aber an grundlegenden Entscheidungen für das Kind mitwirken. Die Kindesmutter stellte die gemeinsame Sorge in Aussicht, wollte jedoch noch zuwarten, bis sie mehr Zutrauen in den Kindesvater gefasst habe.
Für seinen Antrag wollte der Kindesvater Verfahrenskostenhilfe (im Zivilverfahren Prozesskostenhilfe), also eine Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten durch die Staatskasse geltend machen. Das Amtsgericht versagte die Verfahrenskostenhilfe, weil sein Verfahren mutwillig sei. Die Eltern würden nicht miteinander sprechen, sodass der Kindesvater vorerst das Jugendamt und Beratungsmöglichkeiten hätte nutzen müssen.
In seiner Entscheidung vom 13.07.2020 hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung aufgehoben und dem Kindesvater Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Zwar könne die gemeinsame elterliche Sorge nicht angeordnet werden, wenn eine nachhaltige und schwerwiegende Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern bestehe. Allein die Befürchtung der Kindesmutter, hinter Unterschriften herlaufen zu müssen, stehe einem gemeinsamen Sorgerecht jedoch nicht entgegen. Ein Kindesvater müsse auch nicht erst eine Verbesserung der Situation abwarten und auch das Jugendamt müsse nicht angerufen werden, wenn die Kindesmutter eine Vermittlung von vorneherein ablehnt.
Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit erweitert, für einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, wenn der Kindesvater nicht über hinreichende Mittel verfügt, dem Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Beim Antrag auf Verfahrenskostenhilfe prüft das Gericht einerseits, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, andererseits, ob das Verfahren mutwillig ist und ob Erfolgsaussichten bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat völlig zurecht das Amtsgericht aufgehoben und Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Hier hatte der Kindesvater alles getan, um seinen zweifellos bestehenden Anspruch auf das Mitsorgerecht außergerichtlich zu klären. Die Kindesmutter war aber zu keinen Vermittlungsgesprächen bereit. Verfahrenskostenhilfe musste deshalb bewilligt werden.
Wie das Gericht dann entscheidet, hängt vom Einzelfall ab. Die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ist kein Selbstläufer. Die Kindesmutter musste gewichtige Gründe vortragen, die einem gemeinsamen Sorgerecht entgegenstehen.
Besonders wichtig ist, dass die Umstände dem Gericht transparent vorgetragen werden. Dies gilt sowohl für die Mutter, die kein gemeinsames Sorgerecht wünscht, aber auch für den Vater, der das Mitsorgerecht beansprucht. Im Bedarfsfall wenden Sie sich bitte an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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