Familienrecht aus Osnabrück: Gemeinsame Veranlagung nach der Trennung
Beschluss vom 02.04.2019: Die Ehefrau beanspruchte nach der Trennung vom Ehemann Schadensersatz, weil dieser an der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nicht mitwirkte.
Die Eheleute trennten sich im Februar 2014, die Ehe wurde drei Jahre später rechtskräftig geschieden. Im Jahr 2015 forderte die Ehefrau ihren getrennt lebenden Ehemann auf, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2013 und 2014 zuzustimmen. Dies stellte der Ehemann zwar in Aussicht, ließ sich aber dennoch alleine veranlagen, die ihm gegenüber ergangenen Bescheide sind inzwischen bestandskräftig und können nicht mehr angefochten werden. Zuletzt hat die Ehefrau deshalb vom Ehemann ca. 4.000,00 € an Schadensersatz gefordert.
Mit Beschluss vom 02.04.2019 hat das Oberlandesgericht Celle (21 UF 119/18) der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Gericht weist auf die Verpflichtung des Ehemanns hin, auf Verlangen der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen. Diese Verpflichtung beruhe auf einer schuldhaften Verletzung der Zustimmungspflicht zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, zu der der Ehegatte gem. § 1353 BGB auch nach der Trennung der Eheleute noch verpflichtet sei. Dabei sei unerheblich, ob die Einkommenssteuerbescheide des Ehemanns bereits bestandskräftig sind oder nicht.
Auch nach einer Trennung gibt es für Ehegatten zahlreiche steuerliche Pflichten, wie z. B. hier die Verpflichtung des Ehegatten, einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen. Eine andere Pflicht ist z. B. die Verpflichtung zur Unterzeichnung der sogenannten Anlage U, wenn an den Ehegatten gezahlter Unterhalt steuerrechtlich geltend gemacht werden sollen (sogenannte begrenztes Realsplitting).
Im Fall der Weigerung drohen unter Umständen hohe Schadensersatzansprüche. Voraussetzung für einen Anspruch ist immer, dass der Anspruch ordnungsgemäß angemeldet und ggf. eine klare Vereinbarung getroffen wird. Im entschiedenen Fall scheiterte ein Schadensersatzanspruch beinahe an einer unscharfen Formulierung im Rahmen des vorgerichtlichen Schriftverkehrs. Wichtig ist deshalb, dass penibel darauf geachtet wird, die Voraussetzungen für den Anspruch zu schaffen.
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