Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Elternunterhalt und Wohnwert

29. September 2017

Beschluss vom 18.1.2017: die im Pflegeheim wohnende Mutter verlangte über das Sozialamt von ihrem Sohn Unterhalt.

Der Sohn wandte sich gegen die Höhe der Berechnung des Unterhaltsanspruch. Mit Beschluss vom 18.1.2017 entschied der Bundesgerichtshof (XII ZB 118/16), dass neben Zins- auch Tilgungsleistungen für ein Darlehen zur Finanzierung des selbst genutzten Eigenheim überwiegend berücksichtigt werden müssen.

Wenn sich die Eltern gegenüber ihren Kindern nicht einer schweren Verfehlung schuldig gemacht haben, können diese im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden. Das Einkommen der Kinder ist um verschiedene Positionen zu bereinigen, manchmal auch zu erhöhen. Immer prüfen die Sozialamt einen sog. Wohnwert, also ob das Kind günstiger wohnt als ein Mieter.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt endlich entschieden, dass Tilgungsleistungen ebenfalls bis zur Höhe des Wohnwerts – und in Grenzen auch darüber hinaus – berücksichtigt werden müssen. Das kann für viele Kinder entscheidend dazu beitragen, nicht mehr leistungsverpflichtet zu sein.

Die Erfahrung lehrt, dass in der Regel nicht eine einzige behördliche Berechnung fehlerfrei erfolgt. Lassen Sie diese prüfen und sich ggfls. schon im Vorfeld durch Ihren Fachanwalt für Familienrecht über Ihre Rechte beraten.

 



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