Familienrecht aus Osnabrück: Elternunterhalt und Darlehen
Beschluss vom 18.1.2017: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Berechnung des Elternunterhalts Tilgungsleistungen für Wohnbaudarlehen teilweise zusätzlich zu sonstigen Altersvorsorgeaufwendungen abgezogen werden können (BGH XII ZB 118/16).
Bei der Ermittlung Ihres Einkommens durch Sozialhilfeträger, die Sie wegen Elternunterhalt in Anspruch nehmen, sind zahlreiche monatliche Aufwendungen abzugsfähig und verhindern oder schmälern damit eine Unterhaltslast. Bisher konnten Tilgungsleistungen für Darlehen nur im Rahmen sog. Altersrückstellungen berücksichtigt werden, was sich nun teilweise geändert hat. Das unterhaltspflichtige Kind kann 5% seines Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge abziehen. Auf diesen Höchstbetrag werden zukünftig Tilgungsleistungen nicht mehr angerechnet, soweit der Wohnvorteil noch nicht erreicht ist.
Werden Sie wegen Elternunterhalt in Anspruch genommen oder steht das zu befürchten, wenden Sie sich rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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