Familienrecht aus Osnabrück: Einsatz des Vermögen bei Prozesskostenhilfe
News vom 3.April 2017: Der Ehefrau wurde im Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe (im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe genannt) bewilligt. Während des Verfahrens einigte sie sich mit ihrem Ehemann auf eine Ausgleichzahlung von 20.000,- €. Das Gericht änderte später den Beschluss zur Verfahrenskostenhilfe ab und ordnete an, dass die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren aus diesem Betrag zu zahlen seien. Damit war die Ehefrau nicht einverstanden, weil sie das Geld für andere Zahlungen, u.a. für eine Darlehensrückzahlung, ausgegeben habe.
Mit Beschluss vom 3.1. 2017 wies das Oberlandesgericht Braunschweig (1 WF 279/16) die Beschwerde der Ehefrau zurück. Das Gericht führte aus, dass grundsätzlich nur bereits vorhandene Schulden berücksichtigt werden können, während nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe entstandene Schulden nur zählen, wenn sie zur „Bestreitung eines vorrangigen Lebensbedarfs aufgenommen“ wurden.
Bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist dem Gericht ein Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu übergeben. Bereits bei der Ausfüllung des Vordrucks ist eine sorgfältige Ermittlung Ihres Einkommens und Vermögens erforderlich. Außerdem sind Sie verpflichtet, das Gericht über Änderungen ihrer finanziellen Verhältnisse unaufgefordert zu informieren. Dabei kann oft durch Argumentation und Einsatz die Berücksichtigung einzelner Positionen durchgesetzt werden. Wir unterstützen Sie mit unserer Erfahrung aus Hunderten von Anträgen bei der Beantragung und Änderung von Verfahrenskostenhilfe und erreichen so für Sie ein bestmögliches Ergebnis.
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