Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Der „richtige“ Trennungszeitpunkt

20. Oktober 2017

Beschluss vom 16. August 2017: Die Eheleute trennten sich nach der Darstellung der Ehefrau im August 2013, die Scheidung wurde im Juli 2014 zugestellt.

Das Amtsgericht sprach die Scheidung aus, nachdem es für den Rentenausgleich (sog. Versorgungsausgleich) das Ende der Ehezeit auf den 30.6.2014 festgesetzt hatte. Die Ehefrau behauptete Nachteile wegen zu kurzer Ehezeit und wollte länger an den Rentenansprüchen ihres Ehemanns partizipieren.

Durch Beschluss vom 16.8.2017 stellte der Bundesgerichtshof ( XII ZB 21/17 ) fest, dass solche Nachteile nicht mit einer „Verlängerung“ der Ehezeit, sondern nur im Rahmen einer Gerechtigkeitsprüfung (§ 27 VersAusglG ) berücksichtigt werden können.

Mir geht es heute mit der Diskussion über diese Entscheidung nicht um die Feinheiten des Rechts des Rentenausgleichs. Die Scheidung wurde hier evt. – wenn auch nicht gravierend und ich kenne da auch ganz andere Fälle, in denen die Scheidung direkt nach der Trennung zu Gericht gegeben wurde  – zu früh eingereicht, denn an sich ist ein Trennungsjahr einzuhalten. Wenn das Gericht aber die Scheidung trotzdem durchführt, führt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs manchmal zu unerwünschten Ergebnissen.

Es gibt nicht den allgemein gültigen „richtigen“ Trennungs- und Scheidungszeitpunkt. Dieser ist in jedem Fall unterschiedlich zu prüfen und bedarf einer strategischen Grundentscheidung. Wir prüfen mit Ihnen alle Feinheiten ihrer Situation und entscheiden dann gemeinsam über das für Sie günstigste Vorgehen. Bitte sprechen Sie rechtzeitig Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück an.



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