Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Das Haus bei der Trennung

07. Juni 2017

Am 31.Mai 2017 berichtete die Neue Osnabrücker Zeitung   über die Folgen der Trennung von Eheleuten für die gemeinsame Immobilie und riet, sich aus Kostengründen einvernehmlich zu einigen. Wenn bei dieser Einigung die Folgen für andere familienrechtliche Angelegenheiten – Unterhalt, Zugewinn etc. – mit berücksichtigt werden, ist dieser Rat voll zu unterstützen.

Ich habe dazu der Zeitung folgenden Leserbrief geschrieben, der am 6. Juni 2017 in der aktuellen Ausgabe auszugsweise veröffentlicht wurde:

“ Sehr geehrte Damen und Herren,

sofern getrennt lebende Ehegatten Ihre Finanztipps beachten und bei der Verwertung ihrer gemeinsamen Immobilie Einvernehmen herstellen, können sie in der Tat hohe Kosten (und Nerven) sparen.

Damit es dabei bleibt, sollten die Ehegatten beachten, dass jede Entscheidung zur Immobilie auch sonstige Rechtsfolgen der Trennung betreffen kann. So kann z. B. die Höhe des Unterhalts von der Entscheidung beeinflusst werden und auch beim Zugewinnausgleich sind unerwünschte Auswirkungen denkbar: Teilen sich z. B. Ehegatten nach der Trennung und vor der Scheidung den Hauserlös und gibt der eine sein Geld aus, der andere aber behält es, ist nicht auszuschließen, dass der sparsame Ehegatte von seinem Vermögen noch einmal im Rahmen des Zugewinnausgleichs an den anderen etwas abgeben muss. Hier hilft eine Vereinbarung der Ehegatten, die möglichst zeitgleich mit der Einigung über das Haus getroffen wird und sämtliche Folgen der Trennung berücksichtigt. Diese können die Eheleute nicht mündlich wirksam treffen, sondern bedarf in der Regel der notariellen Beurkundung.

Soweit der von Ihnen beigezogene Experte auf die Fälligkeit von Grunderwerbsteuer hinweist, ist das übrigens falsch. Soweit nämlich die Übertragung des Grundbesitzes an den Ehegatten „im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung“ (§3 Ziff. 5 GrEStG) erfolgt, ist der Vorgang von der Grunderwerbsteuer befreit! In den allermeisten Fällen liegen diese Voraussetzungen vor, wenn eine fachgerechte Beratung erfolgt, die zudem auch die sonstigen Folgen der Verwertung von Immobilien berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Jens-Peter Winkler“

Sie können anhand der Beispiele erkennen, dass die Immobilie nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit weiteren Folgen betrachtet werden sollte. Ansonsten sind kostenträchtige und unerwünschte Folgen denkbar. Im Bedarfsfall wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.

 



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