Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Betreuungskosten beim Unterhalt

15. Dezember 2017

Beschluss vom 4. Oktober 2017: Die Kindesmutter beschäftigte für die Betreuung ihrer Kinder eine Tagesmutter und verlangte die dafür entstehenden Kosten teilweise vom Vater der Kinder.

Sie vertrat die Auffassung, dass die Kosten Mehrbedarf darstellen und daher anteilig vom Vater zu übernehmen sind. Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4.10.2017 ( XII ZB 55/17 ) wurde dies abgelehnt, die Kosten wurden allerdings als berufsbedinge Aufwendungen der Mutter bei ihrem eigenen Unterhaltsanspruch berücksichtigt. Nach Auffassung des Gerichts stelle die Betreuung der Kinder das Gegenstück zur Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils dar und könne daher nur im Ausnahmefall Mehrbedarf darstellen, wenn zum Beispiel die Betreuung die Folge eines pädagogischen veranlassten Betreuungsbedarfs seien. Hier würde die Mutter die Tagesmutter aber nur aufgrund ihrer Berufstätigkeit beschäftigen.

Damit ist noch nicht gesagt, dass die Mutter leer ausgeht. Möglicherweise bekommt sie mehr an eigenem Unterhalt. Diese Entscheidung wirkt sich aber auch auf Fälle aus, in denen die Mutter keinen eigenen Unterhaltsanspruch hat und deshalb möglicherweise auf den Kosten sitzen bleibt.

Ob und inwieweit solche Kosten der Betreuung von beiden Elternteilen aufzubringen sind, muss anhand des Einzelfalls geprüft werden. im Bedarfsfall wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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