Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Auskunft über Vermögen im Zugewinn

19. April 2018

Beschluss vom 13.12.2017: Die Ehefrau begehrte im Rahmen einer Scheidung Zugewinn vom Ehemann und Auskunft über dessen Vermögen. Der Ehemann hatte nach ihrer Auffassung die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres verfrüht eingereicht, nämlich im März 2013 anstatt richtigerweise erst im November 2013. Sie beanspruchte daher auch Auskunft über das Vermögen des Ehemanns für den November 2013. Sie wollte damit erreichen, dass Sondertilgungen des Ehemanns für eine Immobilie wirtschaftlich auch ihr zufließen.

Durch Beschluss vom 13.12.2017 (XII ZB 488/16) wies der Bundesgerichtshof diesen Anspruch zurück und zwar mangels gesetzlicher Grundlage.

Gemäß § 1379 BGB kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu 3 verschiedenen Stichtagen Auskunft verlangt werden: zum Tag der Heirat (Anfangsvermögen), zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) und zum Tag der Trennung, um ominöse Vermögensverschlechterungen zwischen Trennung und Scheidung aufklären zu können.

Keiner dieser Stichtage betraf in unserem Fall den November 2013. Einen „übergesetzlichen“ Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben nach § 242 BGB sah das Gericht nicht, dazu wäre erforderlich, dass der Ehegatte grob unbillig behandelt und das Gerechtigkeitsempfinden grob gestört sei. Diese Voraussetzungen nahm das Gericht hier nicht an.

Der Beschluss entspricht der Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dennoch kann im Einzelfall es gerechtfertigt sein, vom Ehegatten auch zu anderen Zeitpunkten Auskunft zu verlangen. Wichtig ist dabei aber, dass Belege vorgelegt werden können, die eine Benachteiligungsabsicht nahelegen. Sie sollten sich daher frühzeitig Kenntnis über die Vermögensverhältnisse in der Ehe verschaffen, möglichst schon vor der Trennung, um später die illoyalen Vermögensverschlechterungen auch konkret vortragen zu können.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich frühzeitig, ggfls. schon vor einer beabsichtigen Trennung, an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.

 



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