Familienrecht aus Osnabrück: Alleiniges Sorgerecht
Beschluss vom 02.08.2017 : Die Mutter beantragte im Rahmen der Scheidung das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder.
Sie wies auf eine Gewalttätigkeit ihres Ehemanns hin, der nach der Trennung teilweise obdachlos oder inhaftiert war, auch habe er sich nicht um die Kinder gekümmert. Zu Gerichtsterminen erschien der Vater der Kinder regelmäßig nicht. Nachdem das Amtsgericht das Sorgerecht auf die Mutter übertragen hatte, hob das Oberlandesgericht Oldenburg durch Beschluss vom 2.8.2017 ( 14 UF 39/17 ) die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück.
Das alleinige Sorgerecht kann bei Zustimmung des anderen Elternteils auf einen Elternteil allein übertragen werden. Oder ein Gericht stellt fest, dass das alleinige Sorgerecht dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 BGB ). Das sind sehr hohe Anforderungen, die erfüllt und umfangreich begründet werden müssen. Und darauf ist auch die Entscheidung des OLG Oldenburg zurückzuführen, denn das Amtsgericht hatte weder die Kinder angehört noch einen Verfahrensbeistand bestellt oder gar das Jugendamt angehört. So verwundert diese Entscheidung nicht und in dem neuen Verfahren werden diese Anforderungen zu erfüllen sein.
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