Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: 1 Jahr Trennungsunterhalt?

24. März 2017

Beschluss vom 16.11.2016: Die Ehefrau war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen…

Die Ehefrau war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Das Paar verbrachte Urlaube und Familienfeiern gemeinsam, der kleine Sohn der Frau nannte den neuen Freund „Papa“.

Der Ehemann weigerte sich Unterhalt zu zahlen und das mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Oldenburg führt in einem Hinweisbeschluss vom 16.11.2016 (4 UF 78/16) aus, dass der Unterhalt verwirkt und daher nicht zu zahlen sei.

Der Beschluss ist für sehr viele getrennte Ehegatten folgenreich und knüpft bereits an eine frühere Entscheidung desselben Gerichts an, die für unsere örtlichen Verhältnisse sehr relevant ist, denn das OLG Oldenburg bestimmt als zuständiges Rechtsmittelgericht die hiesige Rechtsprechung maßgeblich mit.

Nach § 1579 Nr 2 BGB kann ein Unterhaltsanspruch verwirken und damit entfallen, wenn eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner besteht. Diese wird häufig erst nach ca. 2 Jahren angenommen. Wenn, wie in der hier besprochenen Entscheidung, sich Umstände ergeben, die auf eine “ Lösung aus der ehelichen Solidarität “ deuten, kommt es auf das Zeitmoment gar nicht oder nur eingeschränkt an.

Im Streitfall ist es deshalb besonders wichtig, die Umstände, die für oder gegen die Lebensgemeinschaft sprechen, intensiv aufzuarbeiten und vorzutragen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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