Beschluss vom 30.7.2020: Corona und Umgang
Ein Elternteil wollte mit den Kindern im August 2020 nach Mallorca fliegen. Ein anderer Elternteil wollte den Umgang wegen Corona grundsätzlich aussetzen.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat sich in 2 Fällen zur aktuellen Coronapandemie geäußert. Im ersten Fall ging es um die Reise eines Kindes nach Mallorca im August 2020. Die Eltern leben voneinander getrennt und konnten sich über die Durchführung der Reise nicht einigen. Der Elternteil beantragte deshalb gemäß § 1628 BGB beim Gericht die Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der Reise.
Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen die Eltern nicht jede Entscheidung in Bezug auf die Kinder auch gemeinsam treffen. Der jeweils betreuende Elternteil, und sei es im Rahmen eines Umgangsrecht, entscheidet die Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dies sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Liegen diese Voraussetzungen und eine Einigung der Eltern nicht vor, kann das Gericht gemäß § 1628 BGB einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen (Kindergartenbesuch, Umzug etc.). Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 30.07.2020, 2 UF 88/20) hat in Zeiten der Corona Pandemie angenommen, dass eine solche Reise aufgrund der Einreisebeschränkungen und möglichen Gefahren keine alltägliche Angelegenheit ist und den Antrag des Elternteils aus verschiedenen Gründen zurückgewiesen.
In einem anderen Fall wollte die Mutter aufgrund der Corona Pandemie den Umgang des Kindes mit dem Kindesvater grundsätzlich aussetzen. Hier hat das OLG Braunschweig (Beschluss vom 20.05.2020 1 UF 51/20) ausgeführt, dass die Pandemie keinen Anlass bietet, eine Umgangsregelung abzuändern. Dies ergebe sich auch nicht daraus, dass Vater und Kind nicht in einem Haushalt leben. Der Umgang zwischen Vater und Kind sei absolut notwendig, um die Bindung aufrechtzuerhalten. Selbst die Erkrankung eines Kindes stelle keinen Hinderungsgrund dar, da auch der umgangsberechtigte Elternteil die Betreuung eines kranken Kindes übernehmen könne.
Die Urteile halten sich im Rahmen der bisher veröffentlichten Entscheidungen. Durchweg wird die Auffassung vertreten, dass auch in Zeiten der Corona Pandemie der Umgang grundsätzlich durchzuführen ist. Es müssten schon besondere Umstände vorliegen, die dem entgegenstehen. Etwas anderes muss aber gelten, wenn durch eine Urlaubsreise eine Gefährdung des Kindes riskiert wird (siehe auch hier). Auch wenn Mallorca im August 2020 kein Risikogebiet war, besteht keine Planungssicherheit in Bezug auf einen gebuchten Rückflug oder auf einen Ausbruch der Pandemie während des Urlaubs.
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