Erbrecht: Bundesgerichtshof stärkt Pflichtteilsberechtigte
In dem heute vom Bundesgerichtshof veröffentlichten Urteil hat das Gericht die Rechte von Pflichtteilsberechtigten gestärkt.
In dem Fall ging es um Pflichtteilsansprüche, die Enkel gegen ihre Großmutter geltend machten. Die Großeltern der Kläger hatten sich im Jahr 2002 in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt. Ihre vier Kinder wurden durch dieses Testament also enterbt, so dass ihnen nach § 2303 BGB Pflichtteilsansprüche zustanden. Eines dieser vier Kinder war bereits im Jahr 1984 verstorben und hinterließ die beiden Enkel, die hier ihre Großmutter verklagt haben.
Um ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber der Großmutter beziffern zu können, forderten sie diese zur Erteilung von Auskünften über die Höhe der Erbschaft auf. Grundsätzlich bezieht sich der Pflichtteilsanspruch auf das am Todestag des Erblassers, hier des Großvaters, vorhandenen Vermögens. Hat der Großvater aber vor seinem Tod Schenkungen an andere Personen vorgenommen, können den Enkeln sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 2325 BGB zustehen, mit denen die Enkel auch von solchen Schenkungen ihren Anteil verlangen können. Hier ging es offensichtlich um eine Schenkung, die zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die 1976 und 1978 geborenen Kläger noch nicht geboren waren. Es gibt durchaus Fälle, in denen auch so lange zurückliegende Schenkungen noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen können, so dass die Enkel auch über solche Schenkungen, die vor ihrer Geburt erfolgt sind, Auskunft haben wollen.
Mit dem heute vom Bundesgerichtshof veröffentlichten Urteil (IV ZR 250/11) hat das Gericht seine frühere ablehnende Rechtsprechung aufgegeben und eröffnet daher für viele Pflichtteilsberechtigte neue Möglichkeiten. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs musste die Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch im Fall der Schenkung vorliegen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun unter Hinweis vor allem auf den Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts aufgegeben. Es sei nicht erheblich, ob im Zeitpunkt der Schenkung der Enkel schon geboren war oder nicht. Nur so ist eine Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG mit solchen Pflichtteilsberechtigten, die nach der Schenkung geboren sind, zu gewährleisten.
Im Ergebnis muss die Großmutter also die Auskunft vollständig erteilen und dann ggfls. die Enkel an diesen Schenkungen finanziell beteiligen.
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