Familienrecht aus Osnabrück: Gewaltschutz !
Nach § 1 Gewaltschutzgesetz kann ein Familiengericht anordnen, dass ein Täter es unterlässt, die Wohnung einer verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis aufzuhalten, ein Zusammentreffen mit der Person herbeizuführen oder auch Verbindung, insbesondere unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen.
Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts ist entweder die Verletzung der Person, aber auch die Androhung einer Körperverletzung oder dass die andere Person „unzumutbar belästigt wird“ bzw., dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Eine Entscheidung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 29.12.2020 – 13 UF 162/20) zeigt, dass nicht in jedem Fall das Gericht geneigt ist, eine Gewaltschutzverfügung zu veranlassen. In diesem Fall hatte ein Mann in einem Zeitraum von 4 Monaten gegen den ausdrücklich erklärten Willen, keinen Kontakt zu wünschen, 15 Text- oder Sprachnachrichten geschickt und 14 mal versucht, telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Trotz der Häufigkeit dieser Kontakte hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, dass die Voraussetzungen des § 1 Gewaltschutzgesetz nicht vorliegen und den Erlass einer Gewaltschutzverfügung deshalb abgelehnt. Dies, obwohl die Frau sich den Kontakt zum Mann ausdrücklich verbeten hatte. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es an der „Beharrlichkeit“ des Vorgehens fehle. Erforderlich sei ein „wiederholtes, dauerhaftes Verhalten, dem ein gesteigertes Maß an Gleichgültigkeit oder hartnäckiger Missachtung der berechtigten Interessen des Opfers zu entnehmen ist“. Das Gericht führt aus, dass einzelne Nachrichten an sich nicht verwerflich waren, weil der Mann davon ausgehen konnte, dass Kontakt gewünscht wird. Es blieben dann nur noch wenige Nachrichten über.
Hier führt das Gericht aus, dass zwar auch wenige Nachrichten eine Gewaltschutzverfügung rechtfertigen können, hier jedoch erforderlich sei, dass solche wenigen Mitteilungen „das Maß des Zumutbaren verlassen, wenn sie unsachlich, beschimpfend oder im Verhältnis zum Mitteilungsgegenstand unangemessen ausfallen … Unzumutbar sind Mitteilungen, die unabhängig von ihrem Gegenstand und Inhalt stets in fordernden, dominanten, beherrschenden Ton abgefasst sind, obwohl der Absender weiß, dass der Empfänger darauf nur hilflos, eingeschüchtert und verängstigt reagieren kann“.
Diese Entscheidung zeigt, dass es erforderlich ist, in vergleichbaren Fällen die Voraussetzungen des § 1 Gewaltschutzgesetz sauber und konkret dem Gericht vorzutragen, damit die begehrte Gewaltschutzverfügung auch erlassen wird. Jede Person hat das Recht, sich nach Beendigung einer Beziehung dem oder der anderen den Kontakt zu untersagen, erst recht dann, wenn die Belästigungen unzumutbar sind. Wichtig ist, dass die Belästigungen beweisbar sind, wenn sie durch den Täter oder die Täterin bestritten werden.
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