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Familienrecht: Verschwiegenes Kuckuckskind und familienrechtliche Folgen

14. Mai 2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Beschluss vom 21.03.2012 ( XII ZB 147/10) mit den Folgen eines verschwiegenen Kuckuckskindes beschäftigt. Der BGH hat festgestellt, dass die Ehefrau in solchen Fällen Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich verlieren kann, also nicht an den Rentenansprüchen des Ehemanns beteiligt wird, die dieser während der Ehe erworben hat.

In dem entschiedenen Fall hatten die Ehegatten bereits im Januar 1967 geheiratet, im Mai 1967 wurde die Tochter und im November 1984 der Sohn geboren. Erstmals im Jahr 2005 hatte die Ehefrau dem Ehemann gestanden, dass sie 1984 eine außereheliche Affäre hatte. Später wurde dann festgestellt, dass der im 1984 geborene Sohn nicht von der Ehefrau abstammt.

Der BGH hat auf den Fall eine heute nicht mehr geltende Vorschrift angewendet, nämlich § 1587 c Nr. 1 BGB. Danach findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, wenn die Inanspruchnahme des Ehegatten „grob unbillig“. Heute gilt § 27 Versorgungsausgleichsgesetz mit ähnlichem Wortlaut.

Das Gericht führt aus, dass sich der Ehemann mit Erfolg auf den Umstand beruft, dass der in der Ehe geborene Sohn nicht von ihm abstand. Das Gericht meint, dass das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes ein offensichtliches schwerwiegendes Fehlverhalten darstellt. Bemerkenswert ist allerdings, dass das Gericht nicht die kompletten Anwartschaften ausschließt, sondern nur diejenigen, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Ehefrau dem Ehemann sich hätte offenbaren müssen, hier also ab November 1984.

Um das Phänomen der Kuckuckskinder ranken sich viele juristische Probleme. So hat der BGH einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter bejaht, mit dem die möglichen Väter des Kindes benannt werden müssen. Auch Unterhaltsansprüche können durchaus entfallen, wenn eine außereheliche Beziehung verschwiegen wird.

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