Familienrecht aus Osnabrück: Voraussetzungen für ein Wechselmodell
Beschluss vom 27.11.2019: In der Ehe der Kindeseltern wurden 3 Kinder geboren, für die der Mutter gerichtlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde.
Der Kindesvater beantragte eine Umgangsregelung in Gestalt eines Wechselmodells. Mit Beschluss vom 27.11.2019 hat der Bundesgerichtshof ( XII ZB 512/18 ) den Antrag unter Einräumung eines weitgehenden Umgangsrecht abgelehnt. Das Gericht führt aus, dass ein Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entsprechen muss und listet die Entscheidungskriterien detailliert auf: als gewichtige Gesichtspunkte kommt es auf die „Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kinderwillen“ an. Zudem ist die „Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern“ Voraussetzung für ein solches Modell.
Nach der Entscheidung scheitert der Kindesvater am zuletzt genannten Kriterium, weil er nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich erziehungsgeeignet, aber im Ergebnis weniger bindungstolerant als die Kindesmutter sei, indem er durch verschiedenen Maßnahmen die Kinder mit in den Elternkonflikt hineinziehe.
Wenn ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich durchgesetzt werden soll, ist es also besonders wichtig, die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Entscheidungskriterien zu beachten und anhand des eigenen Verhaltens in den Gerichtsakten zu dokumentieren und zu belegen. Hat ein Gericht das erst einmal abgelehnt, wird es für spätere Verfahren nicht unbedingt leichter. Im Bedarfsfall entscheiden Sie sich schnell, ob Sie ein Wechselmodell wünschen und wenden sich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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