Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht: Kündigungen durch Insolvenzverwalter von Schlecker und Ihr Platz sind unterwegs!!!

30. März 2012

Der Insolvenzverwalter  von Schlecker und Ihr Platz hat am 29.03.2012 für viele tausend Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Kündigung verschickt.

Die Verhandlungen über eine Transfergesellschaft, in die die gekündigten Mitarbeiter hätten eintreten, sich fortbilden und auf andere Arbeitsplätze vermittelt werden können, sind gescheitert (Stand 30.3.2012).

Die betroffenen Mitarbeiter müssen innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen. Andernfalls gilt die Kündigung des Insolvenzverwalters  als wirksam, selbst wenn sie es nicht ist.

Am 28.03.2012 ist das Insolvenzverfahren für Schlecker und Ihr Platz eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter muss bei seiner Kündigung das Kündigungsschutzgesetz und auch sonstigen Kündigungsschutz, wie z.B. für Schwerbehinderte und schwangere MitarbeiterInnen, beachten. Für den Insolvenzverwalter gilt nur eine abgekürzte Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende, die gegenüber längeren vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen vorrangig ist (§ 113 InsO).

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt für sich keinen Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Kündigungsschutzgesetz dar. Es kommt darauf an, ob ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung gegeben ist.

Kündigungserleichterungen kommen dem Insolvenzverwalter nur dann zugute, wenn er mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbart hat.  Ist das nicht der Fall, gelten alle Kündigungsbeschränkungen, die das Gesetz vorsieht.

Wenn sie die Kündigung am 30.03.2012 erhalten, endet die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage am 20. April 2012. Erhalten sie die Kündigung am 31.03.2012, endet die Frist am 23. April 2012.

Die Klage kann von ihnen persönlich bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Osnabrück erhoben werden. Anwaltszwang besteht nicht. Gleichwohl sollten sie ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Osnabrück mit ihrer Interessenvertretung beauftragen, denn der Rechtslaie ist mit den komplizierten juristischen Fragen nicht vertraut.

Wenn sie eine Kündigungsschutzklage wünschen, rufen sie uns unter 0541-27514 an.



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