Familienrecht aus Osnabrück: Unterhalt bei hohen Einkünften
Beschluss vom 15.7.2017: Die Ehefrau eines Unternehmers beanspruchte Auskunft über die Einkommenshöhe
ihres Ehemanns. Dieser verweigerte die Auskunft und erklärte sich für unbeschränkt finanziell leistungsfähig. Die Ehefrau gab sich damit nicht zufrieden und verklagte ihren Ehemann auf Auskunft.
Der Bundesgerichtshof verurteilte im Beschluss vom 15.7.2017 ( XII ZB 503/16 ) den Ehemann zur Auskunft, damit die Ehefrau ihren Ehemann „quotal“ auf Unterhalt verklagen kann. Was steckt dahinter ?
Bei durchschnittlichen Einkünften wird der Unterhalt mit einer bestimmten Quote vom bereinigten Einkommen gerechnet, ohne dass also der eigene Bedarf konkret dargelegt werden musste. Grundsätzlich gilt der Halbteilungsgrundsatz: verdient der Mann bereinigt 3.000,- € ergibt sich ein Unterhalt von 1.500,- €. Fraglich war, ob das auch bei hohen Einkünften erlaubt ist oder ob in diesen Fällen nicht häufig ein Teil des Einkommens nicht für die allgemeine Lebensführung verbraucht wurde, sondern z.B. auch für die Vermögensbildung.
Hier hat der BGH nunmehr eine Grenze gesetzt und festgestellt, dass der Unterhalt bei Einkünften bis zum Doppelten des Höchsteinkommens der Düsseldorfer Tabelle, und das sind immerhin 11.000,- € (netto), mit einer Quote gerechnet werden kann. Geht das Einkommen darüber hinaus, muss der Unterhaltsberechtigte darlegen und beweisen, dass alle Einnahmen für die Lebensführung verbraucht wurden.
Alternativ kann man natürlich in solchen Fällen den Unterhalt konkret berechnen, also darlegen, was für den eigenen kompletten Lebensunterhalt benötigt und verbraucht wird. Einfacher ist es natürlich, lediglich die Hälfte des Einkommens zu verlangen. Was für Sie günstiger ist, muss in jedem Einzelfall detailliert und gesondert geprüft werden.
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