Familienrecht: Gesetzliche Regelung zu gemeinsamen Sorgerecht kommt!
Jetzt soll die gesetzliche Neuregelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern kommen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Juli 2010 ein neues Gesetz verlangt, mit dem der Gesetzgeber das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern neu regeln muss. Die aktuelle Regelung in § 1626 a BGB, wonach die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, wenn sie zugunsten des Vaters keine Sorgeerklärung abgibt, war als verfassungswidrig erklärt worden. Zwar wird dieses Gesetz nach wie vor angewendet, die Väter haben aber inzwischen die Möglichkeit, beim zuständigen Familiengericht das Mitsorgerecht einzufordern.
So sind beim Familiengericht in Osnabrück und auch bei allen anderen zuständigen Familiengerichte inzwischen schon zahlreiche Anträge von Vätern eingegangen, um das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten. In diesen Verfahren prüfen die zuständigen Richter, ob die Übertragung des Mitsorgerechts „dem Kindeswohl entspricht“. Das ist eine sehr niedrige Hürde im Vergleich z.B. zu der Regelung in § 1671 BGB, der die Aufhebung der gemeinsamen elterlicher Sorge nur mit dem Superlativ zulässt, dass diese Aufhebung dem Kindeswohl „am besten entspricht“, wenn es also im Grunde keine bessere Maßnahme geben darf als die Alleinsorge.
Nun hat die Bundesregierung beim Koalitionsspitzengespräch vom 4. März 2012 in Berlin entschieden, dass eine gesetzliche Regelung verabschiedet werden soll. Zuvor hatten Fachkreise im Bundesjustizministerium verschiedene Möglichkeiten erörtert. Klar war dabei immer, dass den Vätern eine gesetzliche Möglichkeit eingeräumt werden muss, das Sorgerecht zu erhalten. Teilweise wurde sogar erörtert, dass – in Anlehnung an das Sorgerecht verheirateter Eltern – das gemeinsame Sorgerecht die Regel sein sollte und einer der Elternteile aktiv werden muss, wenn er das alleinige Sorgerecht erhalten will.
Die zukünftige gesetzliche Regelung, die im Wortlaut noch nicht bekannt ist, wird vermutlich in die Richtung der jetzigen familiengerichtlichen Verfahrenspraxis gehen. Es wird dabei bleiben, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, es sei denn, sie gibt eine Sorgeerklärung zugunsten des Vaters ab. Wird diese Sorgeerklärung nicht abgegeben, hat der Vater die Wahl, das Jugendamt mit der Bitte um Vermittlung und der Herbeiführung einer Einigung mit der Mutter oder sofort das Gericht einzuschalten. Zukünftig soll dann ein beschleunigtes Gerichtsverfahren stattfinden. Die bisherigen Veröffentlichungen lassen vermuten, dass das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall sein soll und nur bei gewichtigen Gründen davon abgesehen wird, also die Mitsorge dem Kindeswohl widerspricht.
Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber die Voraussetzungen im Einzelnen ausgestaltet.
Bis dahin gilt der Grundsatz, dass jeder Vater z.B. durch Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück das Mitsorgerecht beantragen kann. Dazu muss beim Gericht sachgerecht vorgetragen werden, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht.
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