Arbeitsrecht aus Osnabrück: Verfallfrist kann verlängert werden
Urteil vom 20. Juni 2018: Der Arbeitnehmer hatte in seinem Arbeitsvertrag eine Verfallklausel.
Danach musst er alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten schriftlich geltend machen und binnen weiterer 3 Monate einklagen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beanspruchte er die Abgeltung seines Urlaubsanspruchs, klagte diesen Anspruch aber erst nach 7 Monaten ein.
Mit Urteil vom 20. Juni 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht ( 5 AZR 262/17 ), dass der Arbeitnehmer nicht zu spät geklagt hatte. Die Parteien hatten zwischenzeitlich nämlich über den Anspruch verhandelt, der Arbeitgeber wünschte sich selbst eine einvernehmliche Regelung. Nach Auffassung des Gerichts war deshalb der Lauf der Verfallfrist nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Vergleichsverhandlungen andauerten.
Damit gibt es möglicherweise in vielen Fällen noch eine Möglichkeit, anscheinend verfallene Ansprüche zu realisieren.
Aber Sie sollten immer den sichersten Weg gehen und so schnell wie möglich Ihren Anspruch anmelden oder fachkundigen Rat einholen. Gerade im Arbeitsrecht gelten viele kurze Fristen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich schnellst möglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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