Familienrecht aus Osnabrück: Umgangsrecht der Großeltern
Beschluss vom 12.7.2017: Großeltern beanspruchten ein Umgangsrecht für ihre Enkel.
Das Verhältnis der Familie untereinander war seit Jahren belastet, mehrfach kam es zu Kontaktabbrüchen. 2011 gewährten die Großeltern dem Kind/Schwiegerkind ein Darlehen, im Vertrag wurde auch auf ein vereinbartes Umgangsrecht Bezug genommen. Nachdem die Großeltern beim Jugendamt die Erziehungsfähigkeit der Eltern angezweifelt hatten, stellten diese den Umgang erneut ein und es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Mit Beschluss vom 12.7.2017 ( XII ZB 350/16 ) wies der Bundesgerichtshof das Ansinnen der Großeltern zurück, weil ein Umgangsrecht dem Kindeswohl nicht dienlich sei.
Damit verneinte das Gericht die Voraussetzungen des § 1685 Abs. 2 BGB, wonach die Großeltern ein Umgangsrecht mit ihren Enkel haben, wenn dieses dem Kindeswohl dient. Nach dieser Vorschrift kann also nie automatisch und nur aufgrund der bestehenden Verwandtschaft ein Umgangsrecht eingerichtet werden. Immer steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Hier wurde ein Umgangsrecht deshalb verneint, weil die Enkel durch den Umgang zwischen die Großeltern und Eltern geraten und damit in einen Loyalitätskonflikt geraten könnten.
Wenn Sie ein Umgangsrecht für Großeltern geltend machen oder abwehren wollen, ist in besonderem Maße Fingerspitzengefühl notwendig. Sie müssen vortragen, dass und inwieweit Sie das Wohl der Kinder berücksichtigen wollen und werden. Es reicht eben nicht aus, nur auf ein vermeintliches Recht zu pochen, sondern es ist erforderlich, sich mit dem Verhältnis innerhalb der Familie und allen Beteiligten untereinander umfassend auseinanderzusetzen.
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