Familienrecht aus Osnabrück: Barvermögen Kind und gemeinsames Sorgerecht
Beschluss vom 29.01.2018: Der Kindesvater begehrte von der Kindesmutter Auskunft über den Verbleib eines Sparvermögens des Kindes in Höhe von ca. 15.000,00 €.
Die Ehegatten waren miteinander verheiratet und lebten voneinander getrennt. Der gemeinsame Sohn lebte bei der Kindesmutter und verfügte über ein Sparvermögen von ca. 15.000,00 €. Über dieses Vermögen verfügte die Kindesmutter, ohne den Kindesvater darüber in Kenntnis zu setzen. Der Kindesvater forderte die Mutter vergeblich zur Erteilung von Auskünften über den Verbleib des Geldes auf.
Durch Beschluss vom 29.01.2018 entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (4 WF 11/18), dass die Mutter die begehrte Auskunft hätte erteilen müssen: Die Kindeseltern verfügten über die gemeinsame elterliche Sorge. Dazu gehört gem. § 1626 BGB nicht nur die Personen-, sondern auch die Vermögenssorge. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müsse gem. § 1687 BGB bei getrennt lebenden Eltern ein gegenseitiges Einvernehmen hergestellt werden, anderes gelte nur bei Dingen des täglichen Lebens. Nach zutreffender Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Verfügung über einen so hohen Betrag eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
Ein Auskunftsanspruch des Kindesvaters sei im Gesetz unmittelbar jedoch nicht vorgesehen. Zwar müsse jeder Elternteil gem. § 1686 BGB über die persönlichen Verhältnisse des Kindes Auskunft erteilen, dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht eine Auskunft über das Vermögen des Kindes.
Das Gericht hat deshalb den Auskunftsanspruch aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB hergeleitet. Ein solcher Anspruch komme immer dann in Betracht, wenn dem einen Teil die notwendigen Informationen vorliegen, auf die der andere Teil angewiesen ist und die dieser ohne Mithilfe des anderen nicht erlangen kann. Einen solchen Fall hat das Gericht im hier betroffenen Fall für gegeben erachtet.
Für Sie als Eltern ist aus diesem Urteil zunächst die Erkenntnis zu entnehmen, dass von Eltern oder Großeltern angespartes Geld auch solches der Kinder bleibt, auch wenn die Eltern darüber verfügen dürfen. Nach der Trennung der Eltern haben deshalb beide Eltern i.d.R. über die Verwendung des Geldes eine Einigung herbeizuführen. Es spricht überhaupt nichts dagegen, wenn beide Eltern einverständlich zusammenwirken, das Geld auch für das Kind zu verwenden. Strikt verboten ist es allerdings, das Geld in das eigene Vermögen zurückzuführen oder für andere Zwecke auszugeben.
In seinem Urteil hat das Oberlandesgericht klargestellt, dass bei sachfremden Verwendungen in Bezug auf das Geld der andere Elternteil Auskunft und ggf. auch Rückführung des Geldes an das Kind verlangen kann. Sollten Sie Zweifel an einer ordnungsgemäßen Verwendung des Geldes Ihrer Kinder durch den anderen Elternteil haben, wenden Sie sich rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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