Familienrecht aus Osnabrück: Begleiteter Umgang ?
Beschluss vom 22.2.2017: Der Vater eines Kindes wollte das Jugendamt gerichtlich zur Hilfe bei der Umsetzung von Umgangskontakten zwingen.
Gemäß § 1684 haben Eltern das Recht und die Pflicht zum Umgang mit ihren Kindern. Bei Streitigkeiten über den Umfang oder auch die Begleitung von Umgangskontakten entscheidet das Familiengericht verbindlich für die Eltern. Hier hatte der Vater das Jugendamt um Hilfe gebeten, den Umgang durch geeignete Maßnahmen zu ermöglichen und zu unterstützen, ggfls. durch eine Begleitung. Das lehnte das Jugendamt ab, wogegen der Vater Klage zum Verwaltungsgericht einreichte. An sich ein ungewöhnlicher Weg, denn das Verwaltungsgericht kann zwar das Jugendamt anhalten, tätig zu werden, aber eine verbindliche Umgangsregelegung hat der Vater damit noch lange nicht.
Auch in der Entscheidung des OVG (Beschluss vom 22.2.2017 12 E 780/16) verweist das Gericht auf den hohen Rang des Umgangsrecht. Nur dann, wenn eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliege, dürfe das Umgangsrecht verweigert werden. Ob und in welcher Form der Umgang stattfindet, entscheidet aber allein verbindlich ein Familiengericht.
Hier hat der Vater m.E. nur Zeit und evt. Geld verplempert, indem er sich schlicht den falschen Gegner ausgesucht hat. Selbst wenn eine Gericht das Jugendamt zum Tätigwerden verurteilt, sieht er sein Kind noch lange nicht sicher.
Gerade in Umgangssachen ist ein kluges und abgewogenes Vorgehen bei Gericht erforderlich. Egal, ob als betreuender oder Umgang beanspruchender Elternteil. Im Bedarfsfall wenden Sie sich an Ihren erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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