Familienrecht aus Osnabrück: Umgang und Mindestunterhalt
News vom 28.6.2016: Der Kindesvater zahlte an seine minderjährigen Kindern den Mindestunterhalt nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle. Der Kindesvater war zunächst berufstätig und verdiente ca. 2.000,00 € netto. Im Anschluss daran war er arbeitslos und bezog zuletzt Arbeitslosengeld II. Der Kindesvater war deshalb mit der Unterhaltspflicht nicht mehr einverstanden und wies zudem darauf hin, dass er die Kinder weit über das „übliche“ Maß hinaus betreue, sodass er nicht verpflichtet sei, vollschichtig zu arbeiten.
Mit Urteil vom 11.12.2015 verpflichtete das Kammergericht Berlin (13 UF 164/15) den Kindesvater weiterhin zur Zahlung des Mindestunterhalt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil, der mit seinen Kindern in gesteigertem Maße umgeht und insoweit umfangreiche Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, trotzdem unterhaltspflichtig bleibt und – je nach Einkommen – eine Rückstufung in der Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt sei, solange nur der Mindestunterhalt gewährleistet ist.
Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB trifft barunterhaltspflichtige Elternteile eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Daraus folgt in der Regel, dass der betreuende Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung der Kinder nachkommt, während der andere Elternteil nach der Düsseldorfer Tabelle den Barunterhalt zu leisten hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Kinder im Rahmen eines „Wechselmodells“ betreut werden, hier schulden die Eltern Unterhalt anteilig nach ihren Einkünften. Ein Wechselmodell setzt aber voraus, dass die Kinder nahezu gleichartig von beiden Elternteilen betreut werden und beide Elternteile in der Verpflichtung stehen. Ein Wechselmodell liegt nicht dann vor, wenn ein Elternteil nur im vermehrten Umfang Umgang mit dem Kind ausübt.
In der Rechtspraxis entsteht oft Streit darüber, in welchem Umfang Kinder betreut werden. Aus der Barunterhaltspflicht wird ein Elternteil nur dann entlassen, wenn ein echtes Wechselmodell vorliegt, was häufig gerade nicht praktiziert wird. Andererseits wird die Erzielung von Einkünften in vielen Fällen nur dadurch ermöglicht, dass der andere Elternteil im Rahmen von Betreuungsleistungen einspringt und so die Erzielung der Einkünfte überhaupt auch erst ermöglicht.
Besonders wichtig ist, dass im Rahmen der Erörterung der Umfang der Betreuungsleistung und eigene Erwerbsbemühungen im Detail vorgetragen werden. Ansonsten verpflichten die Gerichte – wie auch hier in der Entscheidung des Kammergerichts – schon mangels konkreten Vortrages die betroffenen Elternteile zu Unterhaltsleistungen.
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