Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht 2012: Frisch getrennt? Forderungen des Finanzamts vermeiden!

04. Januar 2012

Ganz egal, wann Sie sich von Ihrem Ehegatten zwischen dem 1. Januar 2011 oder dem 31.12.2011 getrennt haben, sind Sie verpflichtet ab dem 1. Januar 2012 die Steuerklasse zu ändern. Dies jedenfalls dann, wenn Sie bisher nach  Steuerklasse III besteuert wurden und Ihr Ehegatte bei eigenen Einkünften nach Steuerklasse V.

Die Steuerklassen III/V stehen den Ehegatten nur dann zu, wenn sie nicht „dauernd voneinander getrennt“ leben. Da das Steuerrecht in diesem Bereich immer auf Kalenderjahre abstellt, muss die Steuerklasse also spätestens zum 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres geändert werden, wenn man Steuernachzahlungen verhindern will.

Diese können durchaus gravierend ausfallen: Verdienen Sie zum Beispiel 2.500,00 € brutto, beträgt die monatliche Lohnsteuer ca. 130,00 € bei Lohnsteuerklasse III, bei Lohnsteuerklasse I jedoch ca. 340 €. Das bedeutet mal eben einen Unterschied von 210,00 € monatlich, führt also zu einer Steuernachzahlung von ca. 2.500 €, wenn Sie diesen Fehler nicht innerhalb des Jahres 2012 korrigieren.

Der Schaden des Einen kann häufig der Vorteil des Anderen sein. Der Ehegatte, der Lohnsteuerklasse V hat, dessen Gehalt also besonders hoch besteuert wird, kann im Fall der Änderung seiner Steuerklasse in Steuerklasse I oder – wenn er mindestens mit einem minderjährigem Kind allein zusammenlebt – nach Lohnsteuerklasse II besteuert werden. Der Vorteil liegt zum Beispiel bei einem Bruttogehalt von 1.000,00 € bei ca. 100,00 € im Monat. Dieser Ehegatte kann sich hier schnell durch einen Steuerklassenwechsel Geldmittel verschaffen, die er ansonsten umständlicher über den Unterhalt einfordern müsste.

Natürlich gibt es Möglichkeiten, einen finanziellen Schaden im Fall des verpassten Steuerklassenwechsels zu verhindern oder zu minimieren. So muss  streng geprüft werden, ob die Ehegatten tatsächlich dauernd voneinander getrennt gelebt haben. Ist dies der Fall, kann derjenige, der an seinen Ehegatten Unterhalt gezahlt hat, diesen bei seiner Steuererklärung berücksichtigen lassen (sog. begrenztes Realsplitting). Auch dadurch kann es zu einer erheblichen Steuerminderung kommen.

Der Jahreswechsel kann für Sie im Fall einer Trennung also durchaus Handlungsbedarf bedeuten. Informieren Sie sich so schnell wie möglich, um einen finanziellen Schaden zu vermeiden.



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