Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Wie bekomme ich meine Sorgerecht zurück?

10. Juni 2016

News vom 10.6.2016: Der zunächst allein sorgeberechtigten Mutter eines Kindes wurde durch eine gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht entzogen. Zunächst wurde das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt, später dann der vorher nicht sorgeberechtigte Vater.

Gegen die Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 27.04.2016 (XII ZB 67/14) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die nicht sorgeberechtigte Mutter ein Beschwerderecht hat und eine neue Entscheidung zu treffen sei. Das zuvor tätige Oberlandesgericht Oldenburg hatte eine Beschwerdemöglichkeit der Kindesmutter mangels Sorgerecht noch abgelehnt.

In der Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1. FamFG eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betroffenen voraussetzt. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn dem Elternteil zuvor das Sorgerecht nach § 1666 BGB entzogen worden ist. Diese Maßnahme sei mit erheblichen Eingriffen in das grundgesetzlich geschützte Elternrecht verbunden und ist deshalb oft nur als vorübergehende Entscheidung anzusehen. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass die Eltern nicht nur bei einem geplanten Entzug des Sorgerechts besonders verfassungsrechtlich geschützt sind, sondern auch ihr Recht auf Rückübertragung des Sorgerechts jederzeit beachtet werden müsse.

Die Wirkung dieses Urteils geht über den eigentlichen Fall weit hinaus. Es wird vom obersten deutschen Familiengericht hier nämlich erörtert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Eltern, den das Sorgerecht nach § 1666 BGB entzogen worden ist, immer wieder prüfen lassen können, ob ihnen das Sorgerecht nicht zurück zu übertragen ist. Das bedeutet im Ergebnis natürlich nicht, dass Sie jedes Jahr einmal eine neue Überprüfung turnusgemäß durchführen lassen können.

Wenn sich aber die der Entzugsentscheidung zu Grunde liegenden Umstände maßgeblich geändert haben, besteht jederzeit die Möglichkeit, ggf. beim Gericht eine Überprüfung der früheren Entscheidung durchführen zu lassen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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